Rz. 27

Abs. 2 schließt eine Vielzahl von Maßnahmen von der (gesonderten) Anfechtung ausdrücklich aus. Eine Überprüfbarkeit besteht damit nur im Rahmen der Anfechtung der betreffenden Endentscheidung.

 

Rz. 28

Unanfechtbar sind prozessleitende Verfügungen. Zur Beschleunigung des Verfahrens soll das FG das Verfahren abschließen und entscheiden können. Etwaige Fehler sollen erst im Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren gegen die Endentscheidung überprüft werden.[1] Folglich sind entsprechende Anträge während des Verfahrens vom FG nicht zu bescheiden.[2] Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Aus Wortlaut und Sinn ist zu entnehmen, dass es sich um Entscheidungen des Gerichts (des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters) handeln muss, die eine Förderung des Verfahrens zum Ziel haben, d. h. die einen gesetzmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Prozesses, eine erschöpfende und doch zügige Verhandlung und eine Beendigung des Rechtsstreits auf kürzestem Weg zum Ziel haben.[3] Es muss sich daher um Entscheidungen handeln, die unmittelbar den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen und mit den in Abs. 2 ausdrücklich genannten Maßnahmen in ihrer Bedeutung für die Beteiligten vergleichbar sind.[4] Die Entscheidungen dürfen keinen besonders hohen Stellenwert haben.[5]

 

Rz. 29

Hat der Gesetzgeber die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt, spricht dies i. A. dafür, dass es sich um eine nicht anfechtbare prozessleitende Maßnahme handelt.[6]

 

Rz. 30

Prozessleitende Verfügungen sind z. B.:

  • die Abkürzung der Ladungsfrist[7];
  • die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung[8] und die Ladung zum Termin[9];
  • die Aussetzung eines Termins, seine Aufhebung oder Verlegung und die Ablehnung entsprechender Anträge[10];
  • Durchführung der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz[11];
  • die Anordnung einer Sitzung außerhalb des Gerichtssitzes;
  • die Aufforderung an den Kläger, die Klageschrift zu ergänzen[12] oder sich zum Tatsachenvortrag anderer Beteiligter zu erklären[13];
  • Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO[14];
  • die Aufforderung zur Vollmachtsvorlage[15];
  • die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen[16];
  • das Hinwirken des Vorsitzenden auf die Abgabe sachdienlicher Erklärungen und auf das Stellen klarer und sachdienlicher Anträge[17];
  • das Unterlassen der Beiladung bestimmter Personen[18];
  • die Aufforderung, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einzureichen[19];
  • die Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung[20];
  • Fristsetzungen nach § 79b FGO[21];
  • das Unterlassen richterlicher Hinweise[22];
  • die Durchführung einer Beweisaufnahme[23];
  • die Art und Weise der Protokollierung und Inhalt der Sitzungsniederschrift[24];
  • die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung[25];
  • die Ablehnung einer Terminverlegung[26];
  • die Ankündigung einer Entscheidung über die beantragte Aussetzung des Verfahrens[27];
  • der Beschluss über die Löschung des Verfahrens aus den Registern;
  • Fortsetzung des Verfahrens vor der Entscheidung über die Richterablehnung.[28]
 

Rz. 31

Ebenfalls unanfechtbar kraft ausdrücklicher Anordnung des Abs. 2 sind:

  • Aufklärungsanordnungen[29], z. B. § 76 Abs. 2 FGO, § 77 Abs. 1 FGO, § 79 FGO, § 80 Abs. 1 S. 1 FGO; der Begriff ist nahezu deckungsgleich mit der prozessleitenden Anordnung;
  • Vertagungsbeschlüsse, § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO;
  • Beschlüsse über die Bestimmung einer Frist[30];
  • Beweisbeschlüsse, § 82 FGO i. V. m. §§ 358ff. ZPO;
  • Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen; hierunter fällt auch die Weigerung des FG, die Vorlage von Akten nach § 71 Abs. 2 FGO anzuordnen[31];
  • Beschlüsse nach § 91a FGO und § 93a FGO (Videokonferenz);
  • Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen[32];
  • Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern;
  • Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme;
  • Beschlüsse im Prozesskostenhilfe-Verfahren; dazu gehören auch Beschlüsse, durch die die Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren aufgehoben wird.[33] Dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrags gegen die Ablehnung von PKH[34] unstatthaft.[35]
 

Rz. 32

Da dem Endurteil vorangegangene unanfechtbare Entscheidungen nicht der Beurteilung in der Revision unterliegen[36], kann die Revision und dementsprechend auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Fehlerhaftigkeit einer solchen Entscheidung gestützt werden. Nur solche Mängel, die sich mittelbar als Folge der Entscheidung darstellen und dem FG-Urteil als Fehler anhaften, können im Revisionsverfahren geprüft werden.

Wird daher z. B. die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, der – nicht anfechtbare – Beschluss des FG über die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs sei fehlerhaft, hat die Beschwerde nur dann Erfolg, wenn geltend gemacht werden kann, die Ablehnung verstoße gegen das Willkürverbot oder gegen Verfahrensgrundrechte, wie das Recht auf Gehör oder den gesetzlichen Richter.[37] Die nicht anfecht...

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