Rz. 12

Ist das Wiederaufnahmebegehren zulässig und begründet, ist in dem ursprünglichen Verfahren neu zu entscheiden.[1] Über die Wiederaufnahme eines durch Beschluss rechtskräftig beendeten Verfahrens ist daher nicht durch Urteil, sondern wiederum durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.[2] Nach der Auffassung des BFH gilt dies nicht, wenn über die Revision durch Beschluss nach § 126a FGO[3] entschieden wurde. Denn dieser Beschluss steht vom Gehalt her einem Urteil gleich. Über die Wiederaufnahmeklage gegen einen Beschluss nach § 126a FGO ist daher im Urteilsverfahren zu entscheiden.[4]

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