Rz. 11

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird allgemein bejaht.[1] Zum einen besteht kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will.[2] Zum anderen ist eine Begründung – auch eine Kurzbegründung – verfassungsrechtlich nicht geboten.[3] Der BFH macht jedenfalls von der Möglichkeit des § 126a FGO sparsam Gebrauch. Der grundsätzliche Zwang zur Begründung einer Entscheidung im Interesse des Beteiligten, die Gründe zu erfahren, dient zum einen der Rechtsschutzgarantie und zum anderen der Vermeidung des Anscheins willkürlicher Entscheidungen. Einen Rechtssuchenden, der sich bis in die Revisionsinstanz durchgekämpft und aus seiner Sicht begründete Argumente vorgetragen hat, ohne eine Begründung abzuweisen, grenzt schon an die Verletzung der Menschenwürde. Deshalb wird eine enge Auslegung des § 126a FGO gefordert.[4]

In folgenden Fällen sollte deshalb grundsätzlich eine Begründung gegeben werden, sofern die Beteiligten die Gründe nicht bereits aus dem Anhörungsschreiben nach S. 2 mitgeteilt bekommen haben oder sie ihnen aus dem bisherigen Verfahrensgang hinreichend bekannt sind:

  • Auslegung einer Rechtsnorm entgegen dem eindeutigen Wortlaut;
  • Abweichung von der bisherigen Rspr.;
  • Fälle, in denen der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision durch ohne mit Gründen versehenen Beschluss[5] zugelassen und damit zu erkennen gegeben hat, dass etwa eine Grundsatzfrage zu klären ist oder die Revision wegen eines Verfahrensmangels Erfolg haben könnte;
  • wenn die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO lediglich wegen Ergebnisrichtigkeit des FG-Urteils zurückgewiesen wird. Hier greift der Revisionskläger das FG-Urteil zu Recht an, unterliegt aber gleichwohl. Dafür sollte er eine Begründung erhalten, da er anderenfalls nicht erkennen kann, dass das FG-Urteil nur im Ergebnis – nicht in der Begründung – zutreffend ist.[6]

Die Frage, ob die Anwendung des § 126a FGO in den genannten Fällen verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt, stellt sich allerdings in der Praxis nicht. Denn der BFH sieht hier grundsätzlich von der Begründungserleichterung ab.

[1] S. Rz. 1.
[2] BVerfG v. 7.3.1963, 2 BvR 629/62, BVerfGE 15, 303; BFH v. 10.8.1988, III R 220/84. BStBl II 1988, 948.
[3] BVerfG v. 4.12.1992, I BvR 1411, 89, HFR 1993, 202; BFH v. 8.1.2014, VII S 45/13, BFH/NV 2014, 563.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 3.
[6] S. Rz. 4; Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 3.

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