Rz. 2

Eine Zurückweisung der Revision durch Beschluss darf nur ergehen, wenn der Senat (5 Richter) die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Das Procedere dient allgemein als Begründungserleichterung und Absehen von einer mündlichen Verhandlung der Entlastung des BFH. Die Beteiligten können daher eine mündliche Verhandlung vor dem BFH nicht erzwingen.

Die Anwendung ist nicht auf einfache oder zweifelsfreie Fälle beschränkt,[1] sondern auch in schwierigen Konstellationen möglich, z. B. bei verfassungsrechtlichen Fragen[2] oder gemeinschaftsrechtlicher Problematik.[3] Der BFH sollte insoweit jedoch zurückhaltend verfahren.[4]

Der BFH kann auch dann nach § 126a FGO entscheiden, wenn das FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, weil ihm ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt und deshalb das Revisionsverfahren nicht unterbricht.[5] In der Praxis kommt das Verfahren insbes. zur Anwendung und wird für zweckmäßig erachtet, wenn sich der Senat z. B. nur über das Ergebnis der Revision als unbegründet einig ist, sich aber nicht auf eine einheitliche Begründung einigen kann. Allerdings sollte dies grundsätzlich nicht an der Formulierung einer schlüssigen – ggf. alternativen – Begründung hindern, die den Beteiligten nicht vorenthalten werden sollte.[6]

Das Vereinfachungsverfahren kann auch angewandt werden, wenn ein Beteiligter nach Ergehen eines Gerichtsbescheids des BFH mündliche Verhandlung beantragt hat.[7] Der BFH kann dann trotz des Antrags nach § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Davon macht der BFH gelegentlich Gebrauch, wenn in dem Antrag auf mündliche Verhandlung bzw. auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach S. 2 keine neuen Argumente vorgetragen werden. Ebenso kann der BFH § 126a FGO anwenden, wenn das FG durch Gerichtsbescheid und (was die Regel ist) ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Revision zugelassen hat; auch hier findet dann keine mündliche Verhandlung statt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift kommt nur bei unbegründeter Revision zur Anwendung. Denn hier hat der Revisionskläger die Gründe für die Unbegründetheit seines Vorbringens bereits aus dem FG-Urteil erfahren. Bei unzulässiger und auch bei begründeter Revision ist § 126a FGO dagegen nicht anwendbar. Denn in diesen Fällen sind die Gründe für die Beteiligten regelmäßig neu und sie müssen grundsätzlich davon Kenntnis erlangen. Eine allgemeine Begründungserleichterung besteht jedoch nach § 126 Abs. 6 FGO für nicht durchgreifende Verfahrensrügen, ausgenommen für Rügen absoluter Revisionsgründe nach § 119 FGO und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel gerügt werden, für Rügen, auf denen die Revisionszulassung beruht.

Sämtliche Senatsmitglieder müssen der Zurückweisung als (in vollem Umfang) unbegründet zustimmen.

§ 126a FGO ist auch anwendbar, wenn der BFH die Revision mit einer anderen Begründung als die des FG zurückweist.[8] Nach § 126a FGO kann, da die Entscheidung des BFH auf unbegründet lautet, auch entschieden werden, wenn das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat, der BFH sie jedoch als unzulässig beurteilt und die Revision daher als unbegründet mit der Maßgabe zurückweist, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.[9]

Nach § 126 Abs. 4 FGO ist die Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe des FG zwar eine Rechtsverletzung ergeben, sich das FG-Urteil aber aus anderen Gründen als richtig darstellt (Ergebnisrichtigkeit). Da die Revision in diesem Fall "zurückzuweisen" und nicht "als unbegründet zurückzuweisen" ist, scheidet die Anwendung von § 126a FGO bereits nach dem Wortlaut aus. Dies entspricht auch dem Sinn der Regelung. § 126a FGO ermöglicht es dem BFH, von einer ausführlichen Begründung abzusehen, wenn der Revisionskläger bereits mit dem FG-Urteil eine zutreffende Ablehnung seines Begehrens erfahren hat und seine Revision daher unbegründet ist. In dieser Konstellation besteht für den Revisionskläger kein Recht auf eine ausführliche Wiederholung der zutreffenden Ausführungen des FG durch den BFH. Anders muss es sein, wenn der Revisionskläger das FG-Urteil zu Recht angegriffen hat, er aber – aus anderen, ihm bisher nicht bekannten Gründen – gleichwohl unterliegt. Hier hat der Revisionskläger Anspruch auf eine – nunmehr zutreffende – Begründung.[10]

Da die Regelung Einstimmigkeit voraussetzt, kann sie nicht angewandt werden, wenn ein Teil der Senatsmitglieder, möglicherweise die Mehrheit, die Revision für unbegründet hält und ein anderer Teil das Rechtsmittel als unzulässig ansieht. Nicht erforderlich ist, dass die Senatsmitglieder in der tragenden Begründung ihres Beschlusses übereinstimmen. Lediglich das Ergebnis der Zurückweisung als unbegründet muss feststehen.

 

Rz. 4

Eine mündliche Verhandlung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Sachargumente schriftsätzlich ausreichend ausgetauscht sind und auch nach einer mündlichen Verhandl...

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