Rz. 44

Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit Rügen von Verfahrensmängeln erfolglos bleiben, es sei denn, es handelt sich um Rügen absoluter Revisionsgründe nach § 119 FGO.[1] Die Regelung betrifft sowohl die Erfolglosigkeit von Verfahrensrügen wegen Unzulässigkeit als auch wegen Unbegründetheit. Die Begründungserleichterung gilt für alle Fälle des § 126 Abs. 14 FGO, also bei Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Revision sowie bei Entscheidung in der Sache oder Zurückverweisung.

Erfasst die gerügte Gehörsverletzung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf einzelne Feststellungen, so liegt kein absoluter Revisionsgrund i. S. v. § 119 Nr. 3 FGO vor[2], sodass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge keiner Begründung bedarf.[3]

 

Rz. 45

Für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht, muss der BFH seine Entscheidung immer begründen, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden.[4] Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn der BFH nicht bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 116 Abs. 6 FGO Gebrauch macht, sondern die Revision zugelassen hat und nunmehr selbst entscheidet. Hier soll der Revisionskläger, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels erreicht hat und daher vom Vorliegen eines Verfahrensmangels ausgehen konnte, erfahren, aus welchen Gründen der Senat gleichwohl keinen Verfahrensmangel sieht oder dieser nicht entscheidungserheblich war und die Revision daher gleichwohl erfolglos geblieben ist.

Da der BFH bei durchgreifenden Verfahrensrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich bereits die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückverweist, kommt der Regelung kaum praktische Bedeutung zu. Ferner ist der Fall, dass das FG sich selbst einen Verfahrensmangel bescheinigt und aus diesem Grund die Revision zulässt, kaum vorstellbar.

Die FG begründen regelmäßig ihre Entscheidung über die Revisionszulassung nicht. Auch der BFH sieht häufig von einer Begründung des Zulassungsbeschlusses ab.[5] Insbesondere wenn – wie i. d. R. – die Nichtzulassungsbeschwerde auf mehrere Zulassungsgründe gestützt wird, ist für den Beschwerdeführer daher häufig nicht erkennbar, ob und wegen welchen Verfahrensmangels bzw. aus welchen anderen Gründen die Revision zugelassen wurde. Hier ist fraglich, ob für die Anwendung der Begründungserleichterung nach § 126 Abs. 6 FGO in den Akten nachgeforscht werden soll, auf welchen Gründen die Zulassung beruht. Das wird man kaum verlangen können, da sich in den Akten allenfalls ein Entscheidungsentwurf finden wird, wobei nicht feststellbar ist, ob der Senat diesem nur im Ergebnis oder auch in den Gründen gefolgt ist. Von der Begründungserleichterung sollte daher in diesen Fällen nicht Gebrauch gemacht werden.[6]

Die Befreiung des BFH von der Begründungspflicht dient der Entlastung von zeitraubenden Arbeiten und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen bedürfen aus Verfassungsgründen nur ausnahmsweise einer Begründung, z. B. wenn vom Gesetzeswortlaut oder der bisherigen Rspr. abgewichen wird und dies für die Beteiligten nicht erkennbar war.[7] Der BFH gibt häufig eine Teilbegründung.[8] Das ist i. S. d. Informationsinteresses der Beteiligten zu begrüßen und auch erforderlich, zumal mit einer sachgerechten Kurzbegründung für den BFH keine unverhältnismäßige Arbeit verbunden ist. Häufig hält der BFH eine Teilbegründung für ausreichend.[9]

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