Rz. 23
Auch für die Rücknahme der Beschwerde gilt § 125 FGO entsprechend. Sie hat ebenfalls den Verlust des Rechtsmittels – nicht wie im Fall der Klagerücknahme den Verlust der Rechtsmittelbefugnis – zur Folge.[1] Die Beschwerde kann daher innerhalb der Beschwerdefrist erneut eingelegt werden.[2]
Die Beschwerde kann bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer zurückgenommen werden.[3] Dass der Beschluss dem Beschwerdegegner bereits zugestellt wurde, steht dem nicht entgegen.[4]
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