1 Grundlagen

 

Rz. 1

Das Revisionsverfahren ist im 1. Unterabschnitt[1] des Abschn. V des 2. Teils (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) nur unvollständig geregelt. Deshalb wird zur Ergänzung auf die entsprechende Anwendung der §§ 63 – 94a FGO (Verfahren im ersten Rechtszug) und §§ 95 – 114 FGO (Urteile und andere Entscheidungen) verwiesen.

Ohne dass es einer ausdrücklichen Verweisung bedürfte, gelten neben den für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen im Revisionsverfahren unmittelbar der 1. Teil der FGO[2] die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn. II des 2. Teils[3], soweit nicht Besonderheiten der Revision eingreifen (Rz. 3).

S. 1 erklärt allgemein die Vorschriften des ersten Rechtszugs[4] und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen[5] des 2. Teils für entsprechend anwendbar, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision[6] nichts anderes ergibt.

 

Rz. 2

S. 2 schließt die Anwendung des § 79a FGO – Entscheidung durch den vorbereitenden Richter – und des § 94a FGO – Verfahren nach billigem Ermessen – im Revisionsverfahren ausdrücklich aus.

S. 3 bestimmt, dass Erklärungen und Beweismittel, die vom FG nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist zu Recht zurückgewiesen worden sind[7], auch im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.

§ 121 FGO gilt ebenso für das Verfahren der Anschlussrevision. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision folgt allerdings nicht aus § 121 FGO, sondern aus § 155 FGO i. V. m. § 554 ZPO.[8]

Das Beschwerdeverfahren ist in der FGO nur unvollständig geregelt. § 121 FGO gilt daher im Beschwerdeverfahren entsprechend.[9] Damit gilt die Verweisung auch für das Beschwerdeverfahren. Sie gilt somit auch für die Nichtzulassungsbeschwerde.[10]

2 Anwendung von Verfahrensvorschriften (S. 1)

2.1 Unmittelbare – entsprechende Anwendung

 

Rz. 3

Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung (I. Teil der FGO), die die Organisation der Finanzgerichtsbarkeit regeln, sind unmittelbar anwendbar, soweit sie sich auf den BFH beziehen und nicht – wie z. B. § 6 FGO (Einzelrichter) – lediglich das Verfahren vor dem FG betreffen.

Die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn. II[1] finden unmittelbare Anwendung, sofern sie nicht für das Revisionsverfahren bedeutungslos sind, wie z. B. § 51 Abs. 2, 3 FGO (Bestimmungen über die ehrenamtlichen Richter), oder durch die Vorschriften des Revisionsverfahrens ausdrücklich ausgeschlossen werden, z. B. § 57 FGO.[2] Mit Einschränkungen anwendbar ist § 60 FGO.[3] § 62 FGO (Bevollmächtigte) ist modifiziert anwendbar aufgrund der Spezialregelung über den Vertretungszwang vor dem BFH gem. § 62 Abs. 4 FGO.

Nach § 121 S. 1 FGO sind die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug[4] und über Urteile und andere Entscheidungen[5] entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Revisionsvorschriften[6] nichts anderes ergibt. Der Zweck des Revisionsverfahrens, das erstinstanzliche Urteil lediglich auf Rechtsfehler und Verfahrensverstöße hin zu prüfen, kann eine entsprechende Anwendung versagen.

[2] Beteiligte, vgl. § 122 FGO.
[3] Beiladung, vgl. § 123 FGO.
[4] II. Teil Abschn. III, §§ 6394a FGO.
[5] II. Teil Abschn. IV, §§ 95114 FGO.
[6] II. Teil Abschn. V Unterabschn. I, §§ 115127 FGO.

2.2 Anwendung einzelner Verfahrensvorschriften

2.2.1 Gerichtsverfassung (§§ 1–39 FGO)

 

Rz. 4

  • §§ 3–5 FGO: nicht anwendbar, da die Organisation der FG betreffend.
  • § 6 FGO: nicht anwendbar, da die Regelung nach der systematischen Stellung im Anschluss an § 5 FGO nur die FG betrifft. Entscheidungen durch den Einzelrichter sind dem BFH verwehrt. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung wird beim BFH für jeden Fall ein Berichterstatter bestimmt. Dieser bereitet die Beratung durch den Senat vor und erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag. Die Entscheidung selbst wird jedoch durch den Senat getroffen[1], d. h. durch die Abstimmung der einzelnen Senatsmitglieder. Der Berichterstatter allein kann keine Entscheidung treffen.
  • §§ 16–30 FGO: nicht anwendbar; ehrenamtliche Richter gibt es nur bei den FG.[2]
  • §§ 35, 38 FGO: nicht anwendbar; geregelt ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der FG.

2.2.2 Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51–62 FGO)

 

Rz. 5

Der 2. Teil der FGO[1] regelt das Verfahren von der Klage bis zu den Rechtsmitteln und zur Wiederaufnahme. § 121 S. 1 FGO verweist auf die im 2. Abschnitt enthaltenen allgemeinen Verfahrensvorschriften[2], die unmittelbar nicht nur für das FG-Verfahren, sondern auch für das Verfahren vor dem BFH anwendbar sind, soweit sie nicht ...

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