Rz. 50

Wird die Revision (auch oder nur) auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt (sog. Sachrüge), hat der BFH – im Rahmen der Revisionsanträge[1] – das angefochtene FG-Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts (materielles Recht und Verfahrensrecht) zu überprüfen[2], und zwar auch dann, wenn der Revisionskläger nur bestimmte materiell-rechtliche Rügen erhebt oder auf bestimmte Einwendungen ausdrücklich verzichtet.[3] Nach dem Grundsatz der Vollrevision ist der BFH an die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht gebunden, sondern kann uneingeschränkt materielle Fehler und Verfahrensfehler prüfen. Das Revisionsgericht ist in der Prüfung des materiellen Rechts nicht auf die geltend gemachten Rügen beschränkt.[4] Dementsprechend ist der BFH auch nicht an den vom FG oder vom BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angenommenen Zulassungsgrund gebunden.[5]

Ist die Revision bereits aus anderen Gründen begründet, kann der Revisionskläger daher keine Entscheidung zu der von ihm aufgeworfenen Problematik oder zu der vom FG bei der Revisionszulassung herausgestellten Rechtsfrage erreichen. Ebenso ist auch der BFH dann nicht gehalten, zu der von ihm im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als klärungsbedürftig angesehenen Frage Stellung zu nehmen.

Werden ausschließlich materiell-rechtliche Rügen erhoben, prüft der BFH Verfahrensfehler in erster Linie in dem Umfang, in dem ihm die Prüfung nicht gerügter Verfahrensmängel ohnehin von Amts wegen obliegt (s. Rz. 48). Aber auch darüber hinaus kann der BFH nach dem Grundsatz der Vollrevision - auch wenn ausschließlich materiell-rechtliche Rügen erhoben werden – das FG-Urteil auf verfahrensrechtliche Mängel prüfen. In der Regel macht der BFH von dieser Befugnis nur Gebrauch, wenn sich ein Verfahrensmangel deutlich aus den Akten ergibt oder bereits aus dem FG-Urteil ersichtlich ist. Im übrigen wird der BFH nicht die Akten nach möglichen Verfahrensverstößen durchsuchen.

Ist die Revision bereits aus materiell-rechtlichen Gründen begründet, kann der BFH die Frage, ob außerdem ein Verfahrensmangel vorliegt, dahinstehen lassen.[6]

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