Rz. 45

Entsprechend der Bindung an das Klagebegehren in der ersten Instanz[1] ist der BFH als Revisionsinstanz an das Revisionsbegehren gebunden. Das bedeutet zum einen, dass der BFH dem Revisionskläger nicht mehr zusprechen kann, als von diesem mit seinem Revisionsantrag begehrt wird.[2] Zum anderen ist – ebenso wie im Klageverfahren – wegen der Bindung an den Antrag[3] auch im Revisionsverfahren eine Entscheidung über den Revisionsantrag hinaus zum Nachteil des Revisionsklägers, d. h. eine sog. "Verböserung" ausgeschlossen. Der BFH darf die Rechtsstellung des Revisionsführers, wie sie sich aus dem FG-Urteil ergibt, nicht zu dessen Ungunsten ändern[4], es sei denn, der Revisionsbeklagte legt seinerseits Anschlussrevision[5] ein; dann kann das Ergebnis des FG im Rahmen der Anschlussrevision auch zum Nachteil des Revisionsklägers geändert werden.

 

Rz. 46

Abs. 3 setzt eine zulässige Revision voraus. Er bestimmt, nach welchen Kriterien der BFH (innerhalb des Revisionsbegehrens) das angefochtene FG-Urteil auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hat.

Das Verfahren über die Zulassung der Revision ist dafür nicht entscheidend. Der Revisionskläger braucht sich daher nicht mit den Gründen, aus denen das FG oder der BFH die Revision zugelassen hat, auseinanderzusetzen. Eine Bindung an die geltend gemachten oder berücksichtigten Zulassungsgründe besteht nicht.[6] Hat z. B. das FG oder der BFH die Revision aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen, können mit der Revision auch Verfahrensfehler gerügt und vom BFH geprüft werden (Grundsatz der Vollrevision). Umgekehrt können bei einer Zulassung wegen Verfahrensfehlern uneingeschränkt auch materiell-rechtliche Rügen vorgetragen werden.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge