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Der BFH hat im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch solche neuen Tatsachen zu würdigen, die einen Wiederaufnahmegrund i. S. v. § 134 FGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO (Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage) ergeben könnten.[1] Dies gebietet der Grundsatz der Verfahrensökonomie, da der BFH das Verfahren zwar unter Außerachtlassung der neuen Tatsachen formell abschließen könnte. Aufgrund des anschließenden Wiederaufnahmeverfahrens wäre es jedoch materiell nicht beendet.[2]

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