Rz. 38

Der BFH ist nur an verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen gebunden. Keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG besteht daher, wenn insoweit zulässig, d. h. insbesondere schlüssig, Verfahrensmängel gerügt werden. Der BFH kann und muss selbst die Tatsachen ermitteln, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein Verfahrensmangel vorliegt[1], z. B. ob eine Zustimmung zur Entscheidung durch den Einzelrichter vorliegt.[2] Das kann im Wege des Freibeweises geschehen.[3] Der BFH kann dazu z. B. eine Zeugenvernehmung durchführen.[4] Die von ihm ermittelten Tatsachen kann der BFH frei würdigen. Im Rahmen dieses Freibeweis-Verfahrens ist den Beteiligten erforderlichenfalls rechtliches Gehör zu gewähren. Bei einem Verstoß dagegen wäre die Anhörungsrüge[5] eröffnet.

Der BFH kann zur Prüfung, ob dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, die Sache an das FG zurückverweisen.[6]

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