Rz. 37

Auch die Zulässigkeit der Revision hat der BFH von Amts wegen zu prüfen.[1] Tatsachen, die die Zulässigkeit der Revision selbst betreffen, z. B. ordnungsgemäße Bevollmächtigung, Einhaltung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist, hat der BFH nach den Grundsätzen des Freibeweises selbst festzustellen und zu würdigen. Die Frage der Bevollmächtigung kann vom BFH daher uneingeschränkt überprüft werden, sofern Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.[2] Wird die Prozessunfähigkeit, die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorlag, erst im Revisionsverfahren festgestellt, ist die Sache durch Prozessurteil zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. Bei der Frage der Prozessfähigkeit unterliegt der BFH keinen Beschränkungen; er kann insoweit auch neue Tatsachen feststellen und berücksichtigen.[3]

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