Rz. 16

Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, soweit es um die tatsächlichen Äußerungen, um den wirklichen Willen der Erklärenden sowie um die für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände – insbes. die Interessenlage der Beteiligten – geht.[1] Insoweit handelt es sich um den BFH bindende Tatfragen, z. B. um den Inhalt eines Vertrags[2] oder ob eine Vereinbarung betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.[3] Insoweit gehört die Auslegung zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen. Die Bindung entfällt nur, wenn die gesetzlichen Auslegungsregeln verletzt sind.[4]

Keine Bindung an die Vertragsauslegung besteht jedoch dann, wenn das FG einen Vertrag rechtlich falsch eingeordnet hat, z. B. weil es ihn einem falschen Vertragstypus, z. B. Erbteilskauf statt Grundstückskauf, zugeordnet hat.[5] Der BFH kann daher auch die unzutreffende Qualifikation durch die Beteiligten richtigstellen.[6]

Die (den BFH bindende) Würdigung des FG muss freilich nicht zwingend sein, es genügt, wenn sie – bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten – nur möglich ist.[7] Das bedeutet: Der BFH ist an die Beurteilung des FG auch dann gebunden, wenn eine abweichende Würdigung gleichermaßen möglich oder naheliegend ist.[8] Die Auslegung beruht aber auf Verfahrensfehlern, wenn vom FG wesentlicher Auslegungsstoff überseDer BFH hat indes die Auslegung des FG in vollem Umfang daraufhin zu überprüfen (Rechtsfrage), ob die gesetzlichen (allgemein anerkannten) Auslegungsregeln[9], die Denkgesetze (vgl. Rz. 19) und mögliche allgemeine Erfahrungssätze (vgl. Rz. 20) bei der Auslegung des objektiven Gehalts der Willenserklärung zutreffend angewandt worden sind.[10] Insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage und damit um die Verletzung von Bundesrecht.[11] Die Auslegung eines Vertrags, die rechtlich nicht vertretbar ist, bindet daher den BFH nicht.[12]

Das kann bei einer Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut gegeben sein;[13] ebenso, wenn das FG einen für die Auslegung wesentlichen Gesichtspunkt nicht beachtet hat.[14] Es handelt sich um eine Frage des materiellen Rechts, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt bzw. die im Revisionsverfahren auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten ist.[15]

 

Rz. 17

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.[16] Insbesondere bei formularmäßig formulierten Erklärungen ist zu prüfen, ob sie dem wirklichen Willen des Erklärenden entsprechen. Eine auslegungsbedürftige Willenserklärung liegt auch bei einer Steuererklärung oder Ausübung eines steuerlichen Gestaltungsrechts vor.[17]

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.[18] Der BFH hat auch nachzuprüfen, ob das FG die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht[19] oder die Interessenlage der Beteiligten zutreffend berücksichtigt hat.[20] Für einen unbestimmten (auch künftigen) Personenkreis bestimmte korporative Regeln können nur einheitlich ausgelegt werden. Insoweit besteht keine Bindung an die Auslegung des FG.[21]

Hat das FG die gebotene (den BFH bindende) Auslegung unterlassen, kann der BFH die Auslegung selbst vornehmen, wenn das FG die dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.[22] Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Möglichkeiten der Auslegung bestehen.[23]

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