Rz. 10a

Das übrige Landesrecht ist grds. irrevisibel, z. B. eine landesrechtliche Zuständigkeitsregelung, mit der einem FA für bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden.[1] Ebenso nicht revisibel sind innerkirchliches Recht[2] und ausländisches Recht.[3]

Beim innerkirchlichen Recht handelt es sich weder um Bundesrecht noch um revisibles Landesrecht.[4] Zur Regelung des "Eintritts" in eine Kirche nach deren Satzungsrecht, Bindung an innerkirchliches Recht, BFH v. 4.5.1983, II R 180/79, BStBl II 1983, 484; BFH v. 11.12.1985, I R 207/84, BStBl II 1986, 569; BFH v. 6.10.1993, I R 28/93, BStBl II 1994, 253; BFH v. 28.1.2004, I R 63/02, BFH/NV 2004, 814.

Der BFH ist an die Feststellungen und die Auslegung des FG über Bestand und Inhalt nicht revisibler Normen, z. B. des Landesrechts (Rz. 10) oder des ausländischen Rechts (s. Rz. 7), wie an tatsächliche Feststellungen gebunden.[5] Feststellungen des FG zum Inhalt irrevisiblen Rechts werden revisionsrechtlich wie die Feststellung von Tatsachen behandelt.[6] Das gilt auch, soweit die festgestellten Vorschriften lediglich eine Vorfrage für die Anwendung des bundesrechtlichen Steuerrechts betreffen.[7] Diese Feststellungen sind vom FG von Amts wegen vorzunehmen. Die Art und Weise der Ermittlung steht im Ermessen des FG.

Im Revisionsverfahren kann geprüft werden, ob das FG sein Ermessen bei der Ermittlung des ausländischen Rechts tatsächlich ausgeübt hat, ob die Ermittlung der Normen und deren Inhalt verfahrensrechtlich einwandfrei waren und ob das FG die Ermessensgrenzen sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat.[8] Dabei hat der BFH auch die Auslegung zugrunde zu legen, die das FG dem nicht revisiblen Recht entnommen hat.[9] Dass die Würdigung des FG auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, ist unerheblich.[10] Mit der Revision kann daher nicht geltend gemacht werden, das FG habe das ausländische Recht unzutreffend ausgelegt.[11]

Die Feststellung und Auslegung des ausländischen Rechts obliegen grundsätzlich dem FG. Das FG hat die Feststellungen von Amts wegen vorzunehmen. Dabei hat das FG nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und Rechtslehre ggf. aufgrund von Auskünften von Behörden oder Botschaften zu ermitteln.[12] Die Art und Weise der Ermittlungen steht dabei im Ermessen des FG. Die Ermessensausübung richtet sich nach den sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch nach dem Vortrag der Beteiligten.[13] Bei unübersichtlicher Rechtslage kommt ein Sachverständigengutachten in Betracht. Schwierigkeiten bei der Feststellung des ausländischen Rechts entbindet das FG nicht von seiner Ermittlungspflicht.[14] Das FG darf sich nicht darauf verlassen, dass die Rechtslage von den Beteiligten zutreffend wiedergegeben wird.

Der BFH ist an die Feststellungen des FG über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden.[15] Fehler des FG bei der Ermittlung des ausländischen Rechts können nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge überprüft werden.[16] Die Rüge greift somit nur durch, wenn das FG verfahrensrechtlich fehlerhaft vorgegangen ist, nicht wenn ihm Fehler bei der Auslegung des ausländischen Rechts unterlaufen sind.[17] Die Feststellung des FG über den Bestand und den Inhalt des ausländischen Rechts ist für den BFH aber nur dann bindend, wenn diese Feststellungen hinreichend konkret sind. Sie müssen über einen lediglich kursorischen Überblick über die Materie hinausgehen. Andernfalls liegt ein materiell-rechtlicher Mangel des FG-Urteils vor.[18]

Aufgrund einer Verfahrensrüge ist zu prüfen, ob das FG die Ermittlungen zur Feststellung des ausländischen Rechts frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die Erkenntnisquellen genutzt hat.[19] Der BFH kann ausnahmsweise ausländisches Recht dann prüfen und anwenden, wenn es dem FG unbekannt war, z. B. weil es die (irrevisible) Norm übersehen[20] oder die Entscheidungserheblichkeit verkannt hat.[21] Der BFH ist hier aber nicht verpflichtet, das Bestehen und den Inhalt des ausländischen Rechts selbst zu ermitteln. Er kann in diesen Fällen auch an das FG zur Ermittlung des irrevisiblen Rechts zurückverweisen.[22] Dieser Weg ist grundsätzlich vorzuziehen, um dem Revisionskläger auch insoweit zwei Instanzen zu erhalten.[23] Nach Ratschow[24] ist stets zurückzuverweisen.

Auch wenn zur Auslegung nicht revisiblen Rechts Rechtssätze des Bundesrechts (z. B. AO, AktG, GewStG) herangezogen werden, führt dies nicht dazu, dass revisibles Bundesrecht angewandt wurde.[25] Umgekehrt ist das FG-Urteil revisibel, wenn das FG nach dem von ihm festgestellten irrevisiblen Landesrecht Schlüsse auf die Anwendbarkeit bundesrechtlicher Vorschriften gezogen hat.[26]

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