Rz. 2a

Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt § 118 FGO unmittelbar lediglich für das Revisionsverfahren.

§ 118 FGO findet mittelbar Anwendung im Verfahren über die Revisionszulassung. Die Revision darf vom FG nur zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage revisibles Recht i. S. v. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO betrifft. Denn über irrevisibles Recht kann die Revision nicht zu einer Entscheidung des BFH führen. Ebenso hat die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage keinen Erfolg, wenn sie irrevisibles, z. B. innerkirchliches Recht betrifft.[1]

Da der BFH in dem angestrebten Revisionsverfahren an die finanzgerichtliche Tatsachenfeststellung gebunden und neuer Tatsachenvortrag ausgeschlossen ist, ist dementsprechend auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren neuer Tatsachenvortrag unbeachtlich.[2] Denn eine Rechtsfrage, die sich nur stellen würde oder ein Verfahrensfehler, der nur vorliegen würde, wenn von einem anderen als von dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen würde, könnte wegen der Tatsachenbindung des BFH im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden.

Im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren stehen dem BFH hinsichtlich des Tatsachenstoffs die gleichen Verfahrensbefugnisse zu wie im Revisionsverfahren.[3] Die Bindung besteht daher nur dann nicht, wenn es sich um Tatsachen handelt, die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen sind, z. B. die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Klage.[4] Beanstandet der Beschwerdeführer die Tatsachenwürdigung des FG, handelte es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers, der die Revisionszulassung nicht begründet.[5]

Nach § 69 Abs. 3, 6 FGO ist der BFH als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über einen während eines anhängigen Nichtzulassungs- oder Revisionsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig. Auch hier ist der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, es sei denn, hinsichtlich dieser Feststellungen würden – mit hinreichender Erfolgsaussicht – zulässige und begründete Revisionsgründe geltend gemacht. Die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende ernstliche Zweifel sind nur zu bejahen, wenn unter den beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmöglichkeiten ernstlich mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gerechnet werden kann.[6] Die Erfolgsaussichten bestimmen sich nach den im Revisionsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen.[7] Dass ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist, genügt nicht, da die Revisionszulassung allein noch nicht den Erfolg der Revision bedeutet.[8] Entsprechendes gilt, wenn PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt wird.[9]

Anders ist es, wenn das FG einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt und in seinem Beschluss die Beschwerde zugelassen hat. Im anschließenden Beschwerdeverfahren besteht keine Tatsachenbindung. Der BFH kann die Tatsachen selbst feststellen.[10] Regelmäßig wird zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen.[11]

Ebenso ist bei der Prüfung, ob die Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht hat, im PKH-Verfahren zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens oder einer Revision zu beachten, dass die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des FG im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar sind.[12] Ein PKH-Antrag für das Revisionsverfahren kann deshalb z. B. nur Erfolg haben, wenn die Tatsachenwürdigung des FG wegen Verstoßes gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze fehlerhaft sein könnte oder wenn eine hinreichende Aussicht besteht, dass die Verfahrensrügen durchgreifen könnten und die Tatsachenbindung deshalb entfallen würde.[13]

Entsprechend ist auch im Rahmen einer Anhörungsrüge[14] oder einer Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des BFH dessen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen zu beachten.[15]

Auch im Verfahren der Restitutionsklage gegen ein BFH-Urteil ist zu berücksichtigen, dass der BFH beim Erlass des angegriffenen Urteils an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist.[16]

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