Rz. 55

Liegt kein Fall des Abs. 6 (Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels; vgl. Rz. 39) vor, wird bei Stattgabe der Beschwerde das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unmittelbar, d. h. ohne eine gesonderte Revisionsschrift des Beschwerdeführers, als Revisionsverfahren fortgesetzt. Die Frist für die Begründung der Revision durch den Beschwerdeführer beträgt einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision[1], da in diesem Fall die Revisionseinlegung und die hierfür an sich geltende Monatsfrist entfallen.

Trotz des Erfolgs der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Revisionsbegründungsschrift eingereicht werden. Ausnahmsweise kann die Begründung durch Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift ersetzt werden. Das setzt aber voraus, dass diese den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt[2] und die bezugnehmende Begründung innerhalb der Begründungsfrist vorgelegt wird.[3]

Für andere Beteiligte als den Beschwerdeführer (Beschwerdegegner, Beigeladener) beginnen mit der Zustellung des Beschlusses die einmonatige Revisionsfrist und die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist. Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden.[4]

Die Beteiligten sind in dem Beschluss über diese Wirkungen der Zulassung in der Art einer Rechtsmittelbelehrung aufzuklären (Abs. 7 S. 3).

Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat[5] nicht nur die Wiedereinsetzung beantragt, sondern zusätzlich die Revisionsbegründung eingereicht wird.

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