Rz. 16

Fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, ist dies auch für die Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen.[1] An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es z. B., wenn das FG die Revision ohnehin bereits zugelassen hat.[2] Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Klärung abstrakter Rechtsfragen angestrebt wird, ohne dass der Beschwerdeführer von der Beantwortung der Frage nachteilig betroffen wird.[3]

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde entfällt nachträglich, wenn sich der Rechtsstreit durch Erlass eines Änderungsbescheids in der Hauptsache erledigt hat, z. B. wenn dem Klagebegehren dadurch in vollem Umfang stattgegeben worden ist.[4] Ebenso entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde des einen Beteiligten, wenn auch der andere Beteiligte Beschwerde erhoben hat und au.f dessen Beschwerde die Revision zugelassen wird. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch, wenn sich während des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens herausstellt, dass die Revision unzulässig sein wird.[5] Ebenso wenn einer Revision das Rechtsschutzinteresse fehlen würde und die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage daher im Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.[6]

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die aufgeworfene Rechtsfrage vom BFH (oder BVerfG) inzwischen geklärt worden ist. In der Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ist vielmehr darüber zu befinden, ob im konkreten Streitfall trotz der ergangenen BFH-(BVerfG-)Entscheidung tatsächlich kein Klärungsbedarf mehr besteht.[7]

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