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Berechtigt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist jeder Verfahrensbeteiligte[1], der befugt ist, im Fall der Revisionszulassung Revision einzulegen.[2] Die Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach § 128 Abs. 1 FGO auf "sonst von der Entscheidung Betroffene" gilt nicht für die Nichtzulassungsbeschwerde. Der im Klageverfahren Beigeladene ist entsprechend § 122 FGO automatisch auch am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligt, auch wenn er keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.[3] Die Rechtslage hat sich ab 2001 geändert.[4] Denn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nach der Neuregelung kein selbstständiges Verfahren mehr, sondern wird nach der Neufassung nach der Zulassung durch den BFH automatisch als Revisionsverfahren fortgesetzt (Abs. 7 S. 1). Ferner kann bei Vorliegen eines Verfahrensmangels bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Richtigkeit des FG-Urteils ergehen (Abs. 6).

Die Beigeladenen des Klageverfahrens haben daher nicht erst mit der Revisionseinlegung, sondern bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Stellung eines (eingeschränkten) Beteiligten. In zwei verschiedenen Stadien des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens ist er mit unterschiedlicher Intensität zu beteiligen[5]:

  • Über Beginn und Stand des Verfahrens ist er durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend zu informieren.
  • Erkennt der BFH bei der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Aufhebung des FG-Urteils und eine Zurückverweisung an das FG wegen eines Verfahrensmangels nach Abs. 6 in Betracht kommen, ist dem Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu geben.
  • Nimmt der Beigeladene diese eingeschränkte Beteiligtenstellung wahr, ist er in allen an die Beteiligtenstellung anknüpfenden Fragen wie ein Beteiligter zu behandeln, und zwar auch hinsichtlich der Kostenerstattung.[6]

Ein schutzwürdiges Interesse des Beigeladenen auf Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren ist allerdings nicht ersichtlich, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Beigeladenen kann in diesem Fall nicht berührt sein.[7]

Bei mehreren Verfahrensbeteiligten ist jeder befugt, für sich Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, falls er durch das FG-Urteil beschwert ist. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.[8] Ein vollmachtloser Prozessvertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist nicht zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde befugt.[9]

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