Rz. 74

Die Anschlussrevision bietet, wenn das FG der Klage teilweise stattgegeben hat, dem Revisionsbeklagten, der durch das FG-Urteil beschwert ist, die Möglichkeit, eine Abänderung des angefochtenen Urteils auch zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn für ihn die Frist für eine selbstständige Revision bereits abgelaufen ist.[1]

Die Anschlussrevision ist in der FGO nicht geregelt. Sie ist nach h. M. auch im Finanzgerichtsprozess zulässig, um dem Verfahrensgegner, der vor dem FG teilweise unterlegen ist, sich aber mit der Entscheidung zufrieden gegeben hat, nach Revisionseinlegung der Gegenseite seine Interessen – trotz Ablaufs der für ihn geltenden Revisionsfrist – zu wahren.[2] Die Anschlussrevision ist statthaft, wenn die Hauptrevision anhängig ist. Sie braucht nicht durch das FG oder den BFH zugelassen zu werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde bzw. das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 1 Nr. 13 FGO ist nicht erforderlich.[3]

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