Rz. 68

Die Revisionszulassung kann – und muss – auf einzelne, abtrennbare Teile des Streitgegenstands bzw. auf einzelne Streitgegenstände bei verschiedenen Streitgegenständen oder für einen von mehreren Beteiligten beschränkt werden, wenn nur insoweit ein Zulassungsgrund vorliegt, z. B. bei objektiver Klagenhäufung oder bei Klagenverbindung.[1] Dementsprechend sollte mit der Nichtzulassungsbeschwerde klargestellt werden, ob die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil insgesamt oder nur gegen einen Teil des Streitgegenstands beantragt wird.[2]

Eine Beschränkung der Zulassung ist nur für solche Teile des Streitstoffs zulässig, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teilurteil entschieden werden könnte[3], z. B. für einzelne Monate des Kindergeldanspruchs.[4] Die Beschränkung auf eine Rechtsfrage oder einen Sachverhaltskomplex ist dagegen unzulässig und nicht wirksam.[5] Eine unzulässige Beschränkung der Revision führt indes zu unbeschränkter Zulassung.[6] Für den BFH ist sodann diese unbeschränkte Zulassung bindend (Abs. 3).

Die Beschränkung der Revisionszulassung muss ausdrücklich und eindeutig z. B. für einen Veranlagungszeitraum oder eine Steuerart ausgesprochen werden[7]; anderenfalls ist sie unbeschränkt zugelassen worden.[8] Dabei ist grundsätzlich der Urteilstenor maßgebend.[9] In Zweifelsfällen ist von einer unbeschränkten Revisionszulassung auszugehen.

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