Rz. 33

Das Urteil des FG muss in einer Rechtsfrage abweichen, die mit der vom BFH entschiedenen identisch ist.[1] Das ist nur dann der Fall, wenn dem angefochtenen Urteil nach den Feststellungen des FG der gleiche oder ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.[2] Rechtsfragen sind die das materielle und formelle Recht betreffenden Fragen, nicht Tatfragen.[3] Die Rechtsfrage muss Bundesrecht oder gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO für revisibel erklärtes Landesrecht betreffen.[4] Die abweichende Würdigung von Tatsachen durch verschiedene Gerichte begründet keine rechtliche Divergenz.[5]

 

Rz. 34

Der Begriff der Abweichung verlangt nicht, dass sich die Rechtsfrage aus demselben Gesetz ergibt. Ausreichend ist, dass sich die strittige Rechtsfrage bei den verschiedenen Vorschriften in gleicher Weise stellt[6], sofern den verschiedenen Gesetzen oder Gesetzesfassungen ein vergleichbarer Normzweck zugrunde liegt.[7] Daran fehlt es, wenn den Entscheidungen eine geänderte Rechtslage zugrunde liegt.[8] Entscheidend sind der Normzweck und der Bedeutungszusammenhang, in dem die Vorschriften stehen.[9] Selbst bei gleichem Wortlaut kann daher eine unterschiedliche Auslegung gerechtfertigt sein. Da das Strafrecht vom Grundsatz "in dubio pro reo" geprägt ist und mit der steuerrechtlichen Sachermittlungspflicht nicht übereinstimmt, können Strafurteile grundsätzlich nicht als Divergenzentscheidungen herangezogen werden.[10]

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