Rz. 32

Die Divergenzrevision ist lediglich eine besondere Ausprägung der Grundsatzrevision.[1] Daher ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht Divergenz geltend gemacht wird, die Revision dennoch nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, sofern mit der Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt.[2]

Wird – umgekehrt – die Revision (nur) auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, kann dagegen die Revision nicht wegen einer tatsächlich bestehenden Divergenz zugelassen werden, da es an der Bezeichnung der Divergenzentscheidung als Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Allerdings kann, da der Wortlaut nicht entscheidend ist, bei sachgerechter Auslegung des Rechtsbehelfsbegehrens mit der Rüge der grundsätzlichen Bedeutung in Wahrheit eine Divergenzrüge erhoben sein, sofern in ihr die abweichenden Rechtssätze und die Divergenzentscheidung hinreichend bezeichnet sind.[3] Zur Revisionszulassung im Fall "nachträglicher Divergenz" s. Rz. 22.

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