Rz. 10a

"Rechtssache" ist im Sinne von Rechtsfrage zu verstehen.[1] Eine Tatsachenfrage kann somit die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen.[2] Die Feststellung der Tatsachen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Seine Würdigung ist für den BFH grundsätzlich bindend.[3] Er kann die Tatsachenfeststellung des FG nicht ersetzen und somit über den Sachverhalt keine Grundsatzentscheidung treffen. Mängel in der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts können nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bei Geltendmachung von Verfahrensfehlern zur Revisionszulassung führen. Ausnahmsweise können Fehler in der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des FG zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führen, wenn die Fehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung sind (sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler).[4]

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