Rz. 5

Die Revision kann auf Teile des angefochtenen Urteils beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil rechtskräftig wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Urteil des FG mehrere selbstständige Streitgegenstände (z. B. verschiedene Steuerbescheide) oder einen teilbaren Streitgegenstand[1] betrifft.[2] Über einzelne Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs oder über einzelne rechtliche Gründe eines auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützten Steueranspruchs oder über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel kann jedoch ebenso wenig in der Revision wie im Klageverfahren entschieden werden. Wird der Revisionsantrag der Höhe nach eingeschränkt, wird das FG-Urteil insoweit rechtskräftig. Das kann der Fall sein, wenn hinsichtlich eines bestimmten Punkts die Revision nicht mehr verfolgt wird.[3]

Dementsprechend kommt auch eine beschränkte Zulassung der Revision nur im Rahmen eines teilbaren Streitgegenstands in Betracht.[4] Betrifft das FG-Urteil z. B. ESt und USt und wird gegen das Urteil insgesamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, wird, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für ESt fehlen, die Revision nur teilweise wegen USt zugelassen.[5] Wurde die Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren im Klageverfahren anhängig gemachte Streitgegenstände beschränkt, ist die Revision nur hinsichtlich der ausgesprochenen Zulassung statthaft.

Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich im Tenor des FG-Urteils ausgesprochen wurde. Enthält der Tenor keine Einschränkung, bedeutet dies, dass die Revision uneingeschränkt zugelassen wurde. Eine beschränkte Zulassung liegt daher nicht vor, wenn das FG die Zulassung ohne eine Einschränkung ausgesprochen hat, auch wenn sich die Zulassungsgründe nur auf einen von mehreren Streitgegenständen bezieht.[6] Lässt das FG die Revision im Hinblick auf die Ungeklärtheit einer bestimmten Rechtsfrage zu, liegt darin nur dann eine Beschränkung der Revisionszulassung, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass damit ein bestimmter Streitgegenstand gemeint ist.

Die Entscheidung über den Kostenpunkt kann nicht selbstständig mit der Revision angegriffen werden, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Revision eingelegt wird.[7] Die isolierte Änderung der Kostenentscheidung ist auch nicht möglich, wenn die Revision unzulässig ist.[8]

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