Rz. 9

Die Rechtsfragen in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, und in der zu entscheidenden Sache müssen identisch sein.[1] Die Rechtsfrage muss nicht ausdrücklich behandelt und entschieden werden, aber ein unerlässliches Glied in der Gedankenkette der Entscheidung sein.[2]

 

Rz. 10

Die Vorlagepflicht besteht nur, wenn die abweichende Rechtsauffassung des anderen Senats, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll (Rz. 3), für dessen Entscheidung erheblich gewesen ist.[3] Eine bestimmte Rechtsauffassung ist entscheidungserheblich, wenn sie für die Entscheidung tragend ist.[4] Hinweise auf eine Rechtsauffassung, die die Entscheidung nicht trägt (obiter dictus), begründen keine Vorlagepflicht.[5]

 

Rz. 11

Die abweichende Rechtsauffassung muss auch für die zu treffende Entscheidung erheblich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung des anderen Senats zu nicht mehr anwendbarem Recht ergangen ist.[6]

Die Vorlage wird nicht dadurch unzulässig, dass der erkennende Senat seine Entscheidung auch mit einer Rechtsauffassung erreichen könnte, die nicht in Widerspruch zur Rechtsauffassung des anderen Senats steht.[7] Es ist jedem Senat selbst überlassen, die seine Entscheidung begründenden Rechtssätze zu bestimmen.[8]

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