Rz. 7

Eine Abweichung i. d. S. liegt nur vor, wenn sich hierdurch für die Entscheidung ein anderes Ergebnis ergibt.[1] Eine abweichende Begründung bei gleichem Ergebnis bewirkt keine Vorlagepflicht. Eine Abweichung liegt auch nicht vor, wenn die frühere Entscheidung kumulativ mehrfach begründet ist und die spätere Entscheidung auf einer abweichenden Rechtsauffassung zu nur einer der Begründungen beruht.[2]

 

Rz. 8

Eine Abweichung in einer Rechtsfrage i. d. S. liegt nicht vor, wenn der erkennende Senat entgegen dem anderen Senat die Verfassungsmäßigkeit der der Rechtsfrage zugrunde liegenden Rechtsnorm verneint[3] oder bejaht.[4] In diesem Fall ist nicht der GrS, sondern nach Art. 100 GG das BVerfG anzurufen.[5] Bei fraglicher Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem EU-Recht ist gem. § 267 AEUV der EuGH anzurufen.[6]

[1] Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 11 VwGO Rz. 4 m. w. N.
[5] BVerfG v. 19.2.1957, 1 BvL 13/54, BVerfGE 98, 386; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 11 VwGO Rz. 6; Teller, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, 11 FGO Rz. 19.
[6] Teller, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 11 FGO Rz. 19.

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