Rz. 2

§ 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch kumulieren.[1]

Der vorrangige Vorlagegrund an den GrS ist die Vorlage wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3). Hier beabsichtigt der erkennende Senat (Rz. 1), von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. In diesem Fall ergibt sich für den erkennenden Senat unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 24 FGO eine Vorlagepflicht an den GrS wegen dieser Rechtsfrage (Rz. 13).

Statthaft ist ferner die Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage (Rz. 12). Die Entscheidung über diese Vorlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Senats.[2]

[1] Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 11 FGO Rz. 23.

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