Rz. 31

Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkung. Das ergibt sich schon aus dem Begriff der Nichtigkeit. Er erzeugt allerdings einen Rechtsschein (vgl. Rz. 16). Auch ist die Nichtigkeit nicht in allen Fällen offensichtlich[1]. Daher ist ein nichtiger Verwaltungsakt aufzuheben, auch wenn er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dass der Kläger nicht nur auf die Feststellung der Nichtigkeit gem. § 125 Abs. 5 AO verwiesen werden kann, folgt aus § 41 Abs. 2 S. 2 FGO.

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