Rz. 68

Aus der Verpflichtung zur Objektivität[1] und dem Bestreben, die Besteuerung materiell richtig vorzunehmen[2], ergibt sich für die Finanzbehörde eine Betreuungs- und Fürsorgepflicht[3]. Die Finanzbehörde darf sich nicht einseitig auf die Wahrnehmung fiskalischer Interessen beschränken, sondern hat den Bürger bei der Wahrnehmung seiner Rechte auch zu unterstützen[4].

 

Rz. 69

Diese Fürsorgepflicht hat eine Hinweispflicht nach § 89 Abs. 1 AO zur Folge. Sie bewirkt darüber hinaus für die Finanzbehörde allerdings keine allgemeine steuerliche Beratungs- und Auskunftspflicht. Eine grundsätzliche Auskunftspflicht hinsichtlich materieller steuerrechtlicher Fragen ist in der AO nicht kodifiziert. Zur materiellen "Steuerberatung" ist die Finanzbehörde gesetzlich nicht verpflichtet[5]. Die Bürger haben sich über ihre Rechte und Möglichkeiten grundsätzlich selbst zu unterrichten und können sich dafür der auf dem Gebiet des Steuerrechts arbeitenden Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe bedienen[6].

 

Rz. 69a

Dieser Grundsatz schließt nicht aus, dass die Finanzbehörde im Einzelfall durchaus befugt ist, ihre Rechtsauffassung zu materiell-steuerrechtlichen Fragen darzulegen. Derartige Meinungsäußerungen oder Wissenserklärungen binden die Finanzbehörde bei einer künftigen Entscheidung aber i. d. R. nicht. Für den Beteiligten kann es aber von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, dass die Finanzbehörde rechtsverbindlich erklärt, wie sie einen bestimmten Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandeln wird. Auf eine solche verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten hat der Beteiligte aber nur dann ausnahmsweise nach § 89 Abs. 2 AO einen Rechtsanspruch, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Für diese finanzbehördliche "Sonderleistung" werden nach § 89 Abs. 3 AO Gebühren erhoben.

Rz. 70 einstweilen frei

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