Rz. 17

Das Steuerfestsetzungsverfahren[1] ist die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der Besteuerung.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2] entstehen gem. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Diese Ansprüche bedürfen zu ihrer Verwirklichung durch die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 1 AO regelmäßig der Konkretisierung im Verwaltungsverfahren. Das kraft Gesetzes bestehende Steuerschuldverhältnis wird z. B. dadurch konkretisiert[3], dass die Steuerschuld, soweit erforderlich, durch Verwaltungsakt festgesetzt wird[4]. Diese Festsetzung erfolgt auch dann, wenn die Steuerschuld bereits durch Zahlung oder Verrechnung erloschen ist.

Das Steuerfestsetzungsverfahren endet mit der Konkretisierung des Steueranspruchs durch Verwaltungsakt[5]. Hierbei werden regelmäßig incidenter[6] die Besteuerungsgrundlagen, d. h. nach der Legaldefinition des § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, festgestellt.

 

Rz. 17a

Es gibt vor dem eigentlichen Steuerfestsetzungsverfahren aber auch rechtlich selbstständige Vorverfahren, wenn z. B. abweichend von § 157 Abs. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen oder Steuermessbeträge in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch Finanzbehörden festgestellt oder festgesetzt werden[7].

Es gibt ferner rechtlich selbstständige Zwischenverfahren, etwa im Rahmen der Sachverhaltsermittlung das Außenprüfungsverfahren[8] oder im Rahmen der Verwaltungsentscheidung das Einspruchsverfahren[9].

Das Steuerfestsetzungsverfahren kann auch als rechtlich selbstständiges Anschlussverfahren gestaltet sein, z. B. zur Korrektur eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsakts[10].

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