Rz. 8
Das Verwaltungsverfahren[1] erfolgt durch die Verwaltungsorgane, d. h. durch die Behörden. Diese sind durch das jeweilige Organisationsrecht geschaffene Organe des Staates, also – wie in der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 AO (§ 1 Abs. 4 VwVfG) bestimmt – jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
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