Rz. 4

Das zwischen dem Staat und den Bürgern infolge der Einbindung in die Staatsgewalt bestehende öffentlich-rechtliche Verwaltungsrechtsverhältnis[1] in der Form des Steuerrechtsverhältnisses bzw. des Steuerpflichtverhältnisses[2] kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne dass es einer besonderen Handlung seitens der Finanzbehörde[3] bedarf, z. B. bei den in verschiedenen Gesetzen normierten Anzeige- und Auskunftspflichten, wie der in § 138 AO normierten Anzeigepflicht bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs. Das Steuerschuldverhältnis muss demgegenüber durch eine Maßnahme der Finanzbehörde[4] konkretisiert werden. Dieses erfolgt i. d. R. durch einen Verwaltungsakt. So muss z. B. nach § 218 Abs. 1 AO der gesetzlich entstandene Steueranspruch, erst durch einen Steuerbescheid[5] auf eine bestimmte Zahlungspflicht festgesetzt werden[6].

Rz. 5 einstweilen frei

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