Rz. 23

Regelungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] treffen:

 
§ 391 AO Zuständigkeit der Gerichte
§§ 406–407 AO Beteiligungsrecht der Finanzbehörde
[2] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 386 AO Rz. 29ff.

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