Rz. 14

Aufgabe der Finanzverwaltung ist einerseits die Verwaltung der Abgabenangelegenheiten.[1] Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat[2] die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens wie auch des Bußgeldverfahrens[3] ist die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens.

Andererseits werden ihr durch die AO (8. Teil 3. Abschnitt) Aufgaben im Strafverfahren zugewiesen. Die Finanzbehörde ist in der Wahrnehmung dieser Aufgaben als Strafverfolgungsorgan tätig.[4] Aus dieser Doppelfunktion heraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Schaffung einer strafprozessualen Organisationsstruktur, zur Regelung der Rechtsstellung innerhalb der Finanzverwaltung und zur Abgrenzung der Finanzverwaltung von den allgemeinen Strafverfolgungsorganen. Damit handelt die Finanzbehörde durch die BuStra/StraBust[5] stets als Justizbehörde, sei es in staatsanwaltschaftlicher Funktion[6] oder als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.[7] Die Verfahrensmöglichkeiten der AO stehen ihr nicht zur Verfügung. Die Steuerfahndung hat dagegen eine Doppelfunktion: sie kann entweder rein fiskalisch vorgehen[8] oder als Justizbehörde im Strafverfahren ermitteln.[9]

 

Rz. 15

Im Strafverfahren i. w. S. sind der Finanzbehörde nur Aufgaben im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren zugewiesen. Das Strafvollstreckungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft betrieben,[10] hieran ist die Finanzbehörde nicht beteiligt.

 

Rz. 16

Im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren (Strafverfahren i. e. S.; s. Rz. 2, 3) vollzieht sich die Strafverfolgung auf drei rechtlich verschiedenen Ebenen:

  • Die Finanzbehörde hat keine gerichtliche Funktion. Sie wirkt allerdings im gerichtlichen Hauptverfahren mit[11] und ist insoweit Prozessbeteiligte.
 

Rz. 17

  • Die Funktion der Finanzverwaltung ist auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschränkt. Hier wird die Finanzverwaltung, wie die allgemeinen Strafverfolgungsorgane auch, in der überkommenen Gliederung der Aufgaben und Rechtsstellungen tätig:

    • zum einen in der staatsanwaltschaftlichen Rechtsstellung[12],
    • zum anderen in der polizeilichen Rechtsstellung.[13]
[2] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 38ff.
[4] 386 AO.
[5] Bußgeld- und Strafsachenstelle.
[12] Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO.
[13] Steuer- und Zollfahndung i. S. v. § 404 AO.

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