Rz. 24

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Für seine Durchführung erhebt die Finanzbehörde daher keine Verfahrenskosten, d. h. Gebühren und Auslagen. Andererseits werden aber auch die Aufwendungen, die dem Einspruchsführer für die erfolgreiche Durchführung des Einspruchsverfahrens entstehen, z. B. durch die Zuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts, grundsätzlich nicht erstattet.[1]

 

Rz. 25

Eine Ausnahme ergibt sich allerdings in Kindergeldverfahren nach § 77 EStG. Hiernach hat die Familienkasse auf Antrag des Einspruchsführers bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Ausnahmevorschrift des § 77 EStG wird im Hinblick auf die Rechtsnatur der Kindergeldregelungen als Sozialrecht gerechtfertigt und verkörpert – auch nicht zusammen mit § 139 Abs. 3 S. 3 FGO – keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der generell auf das steuerliche Einspruchsverfahren übertragen werden könnte.[2]

 

Rz. 26

Schließt sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren an, in dem der Einspruchsführer obsiegt, kann er ferner nach § 139 Abs. 1 und Abs. 3 S. 3 FGO eine Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren erlangen, wenn das FG die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt.[3]

 

Rz. 27

Das BVerfG hält den Grundsatz, dass der im Vorverfahren erfolgreiche Einspruchsführer keinen Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten erhält, nicht für verfassungswidrig.[4]

 

Rz. 28

Durch die grundsätzliche Nichterstattung von Auslagen wird aber nicht ausgeschlossen, dass der Einspruchsführer die ihm zur sachgerechten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen im Weg des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG geltend macht.[5]

[1] Vgl. Vor §§ 78-133 AO Rz. 32; BFH v. 23.7.1996, VII B 42/96, BStBl II 1996, 501; FG München v. 30.4.2009, 15 K 320/0920/09 EFG 2009, 1581; vgl. für die Übersetzungskosten nach § 87 AO Hessisches FG v. 9.12.1988, 2 Ko 346/87, EFG 1989, 195.
[4] BVerfG v. 20.6.1973, 1 BvL 9/71 u. a., BVerfGE 35, 283, zu § 250 RAO.
[5] BGH v. 6.2.1975, III ZR 149/72, NJW 1975, 972; vgl. zu den Voraussetzungen Kohlhepp, DStR 2006, 549; Kilian/Schwerdtfeger, DStR 2006, 1773.

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