Rz. 34c

Nach § 156 BewG ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 AO für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zulässig. Geprüft werden kann jeder Beteiligte, d. h. gem. § 154 BewG jede Person, der ein Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, die das FA zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hat oder die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer schuldet. Wird eine Personengemeinschaft zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, ist diese Adressat der Außenprüfung[1].

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