Rz. 34

§ 29 Abs. 2 BewG bietet eine Rechtsgrundlage zur Prüfung von Merkmalen des Grundbesitzes zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung, wobei die Ergebnisse nicht zur unmittelbaren Bewertung des geprüften Grundstücks dienen, sondern allgemeine Erkenntnisse zur Planung der Hauptfeststellung vermitteln sollen. § 29 Abs. 2 BewG gibt damit für den Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes eine Rechtsgrundlage, die für Richtsatzprüfungen (vgl. Rz. 39) fehlt. Nach § 29 Abs. 2 BewG kommen Erhebungen in Betracht über wirtschaftliche Ertragsbedingungen bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Feststellungen hinsichtlich des üblichen oder betriebsspezifischen Bestands und Zustands von Betriebsmitteln, Probebewertungen bebauter Grundstücke zur Ermittlung der unterschiedlichen Auswirkung des Ertrags- und Sachwertverfahrens u. Ä.

 

Rz. 34a

Entsprechende Prüfungen dürfen auch zur Durchführung der Hauptfeststellung durchgeführt werden. Damit ist nicht gemeint, dass das geprüfte Grundstück bewertet werden soll; hierfür gibt bereits § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift soll es demgegenüber ermöglichen, zur Bewertung eines Grundstücks Vergleichsobjekte heranzuziehen (z. B. Ermittlung von Vergleichsmieten). Insoweit ist § 29 Abs. 2 BewG die Rechtsgrundlage.

 

Rz. 34b

Bei allen Prüfungen nach § 29 Abs. 2 BewG ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung[1] eingeschränkt. Der Inhaber einer Wohnung muss ihr Betreten zum Zweck der Prüfung dulden. Die Finanzbehörde hat insoweit größere Rechte als nach § 99 Abs. 1 S. 3 AO, wonach Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden dürfen.

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