Rz. 23

§§ 172177 AO enthalten Sondervorschriften für Steuerbescheide. Sie ergänzen insoweit §§ 130132 AO; §§ 130131 AO werden von ihnen jedoch verdrängt, da § 172 AO eine engere und insoweit abschließende Sonderregelung enthält.

 

Rz. 24

Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt[1] der Steuerbehörde, der auf einen bestimmten Steueranspruch gerichtet ist und mit dem die nach dem Gesetz entstandene Steuerpflicht gegenüber dem einzelnen Stpfl. konkretisiert wird.[2]

 

Rz. 25

Soweit ein Verwaltungsakt kein Steuerbescheid ist, richtet sich die Durchbrechung der Bestandskraft ausschließlich nach §§ 130ff. AO; §§ 172ff. AO sind auch nicht entspr. anwendbar. Für einige besonders wichtige Verwaltungsakte ordnet das Gesetz jedoch selbst die Anwendung der Vorschriften über die Steuerfestsetzung, und damit der §§ 172ff. AO, an. Zu diesen den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden § 155 AO Rz. 13.

 

Rz. 26

Sonderregelungen bestehen darüber hinaus für folgende Verwaltungsakte:

Dagegen sind §§ 130f. AO, nicht §§ 172ff. AO, auf Haftungs- und Duldungsbescheide sowie auf alle übrigen Verwaltungsakte, wie Abrechnungsbescheide, Lohnsteueranrufungsauskunft, verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO und Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG anwendbar.

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