Rz. 11

Die Bücher und Aufzeichnungen sind Beweismittel i. S. v. § 90 Abs. 1 S. 2 AO, die der Beteiligte im Besteuerungsverfahren vorzulegen hat.[1] Die ordnungsgemäße Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht wirkt sich insofern zum Vorteil des Beteiligten aus, als dann nach § 158 AO die Ergebnisse der Buchführung und Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Diese Vermutung der Richtigkeit kann nur durch konkrete Beanstandungen in formeller oder sachlicher Hinsicht seitens der Behörde entkräftet werden.[2] § 158 AO ist vor allem auch im Rahmen einer Schätzung nach § 162 AO von Bedeutung. Ist die Buchführung ordnungsgemäß, kommt eine Schätzung nicht in Betracht.[3]

 

Rz. 12

Darüber hinaus können die Aufzeichnungen des Beteiligten Anknüpfungspunkt und Voraussetzung für eine steuermindernde Berücksichtigung eines Sachverhalts sein. Beispiele sind etwa in § 4 Abs. 7 EStG, § 6b Abs. 4, § 6d Abs. 3, § 7a Abs. 8 sowie dem UStG zu finden (vgl. Rz. 25). Zudem bestehen weitere Dokumentationspflichten vor allem im Bereich des internationalen Steuerrechts, etwa für den Bereich der Dokumentation von Verrechnungspreisen zwischen Unternehmen nach § 90 Abs. 3 AO[4], aber auch zwischen Stamm- und Betriebsstätte.[5] Auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts bestehen besondere Nachweispflichten.[6]

[2] S. im Einzelnen auch Erl. bei G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 158 AO; BFH v. 7.11.1990, III B 449/90, BFH/NV 1991, 724.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 158 AO Rz. 8ff.
[4] Görke, in HHSp, AO/FGO, Vor §§ 140–148 AO Rz. 42.
[5] Vgl. BetriebsstättengewinnaufteilungsVO (BsGaV) v. 13.10.2014, BGBl I 2014, 1603; s. a. BMF v. 22.12.2016, IV B 5 – S 1341/12/10001 – 03, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung, BStBl I 2017, 182.
[6] Etwa § 62 AO im Hinblick auf die Rücklagen oder § 63 Abs. 3 AO zum Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung.

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