Rz. 6

Darüber hinaus wird durch die Einführung des Identifikationsmerkmals ein Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau geleistet. Die Identifikationsnummer für natürliche Personen[1] wird die herkömmliche Steuernummer ersetzen und verhindern, dass für verschiedene Steuerarten weitere Steuernummern vergeben werden müssen. Außerdem wird die Identifikationsnummer die zur Zuordnung elektronischer LSt-Bescheinigungen erforderliche eTIN[2] ablösen und hat bereits eine Reihe von steuerlichen Mitteilungsverfahren, wie z. B. das zur Veranlagung von Rentnern erforderliche Rentenbezugsmitteilungsverfahren[3] abgelöst. Sie ist Voraussetzung für die Abschaffung der Karton-LSt-Karte, die letztmalig für das Jahr 2010 von den Gemeinden ausgestellt worden ist.[4] Beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen führt die Identifikationsnummer zu einer erheblichen Verbesserung des Verwaltungsvollzugs, da mithilfe der Abgleichkriterien Name und Geburtsdatum eine hohe Wahrscheinlichkeit für die richtige Zuordnung des ausländischen Besteuerungsmerkmals geschaffen werden kann. Da eine Rücklieferung des Identifikationsmerkmals ins Ausland nicht vorgesehen ist, obgleich dies wohl nach § 139b Abs. 2 AO zulässig wäre, kann dieser Zuordnungsaufwand absehbar nicht reduziert werden. Schließlich bildet die Vergabe der Identifikationsnummer einen wichtigen Baustein auf dem Weg zu einem von der Finanzverwaltung vorausgefüllten Steuererklärungsformular und zur automationsgestützten Verarbeitung elektronischer Belege.[5] Für den Bereich bestimmter Einzelsteuerarten (z. B. ErbSt, KfzSt und GrESt) bedarf es jedoch nach wie vor eines gesonderten Ordnungsnummernsystems.

 

Rz. 7

Auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer, deren erstmalige Zuteilung allerdings immer noch nicht terminiert ist, wird die Funktion der heute verwendeten Steuernummern übernehmen. Daneben ist laut der Gesetzesbegründung insbes. eine Zusammenführung mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer[6] vorgesehen. Die USt-Identifikationsnummer ist der Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt. Sie dient im sog. Bestätigungsverfahren[7] zur Identifizierung deutscher Unternehmer im Ausland. Ein Ersatz dieser Nummer durch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer mit neuem Format erscheint deshalb unter europarechtlichen Gesichtspunkten problematisch. Es bietet sich vielmehr an, den Aufbau der schon vielfach vergebenen USt-Identifikationsnummer zu übernehmen. Dies gilt umso mehr, als das Format der USt-Identifikationsnummer die gesetzlich vorgegebenen Kriterien erfüllt.[8] Darüber hinaus sollen Nummernsysteme anderer Bereiche durch die Wirtschafts-Identifikationsnummer entbehrlich werden. In Betracht kommen insbes. die Nummernsysteme der Arbeitsverwaltung sowie der statistischen Bundes- und Landesämter. Langfristig soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer die Funktion einer "Unternehmensnummer" erfüllen, die dann von den wirtschaftlich Tätigen im Wirtschaftsleben gegenüber den verschiedensten Behörden genutzt werden soll.[9]

 

Rz. 8

Im Ergebnis bewirkt das Identifikationsmerkmal sowohl für die Steuerverwaltung als auch für den Steuerbürger eine sinnvolle Zusammenführung der vielfältigen Nummernsysteme. Elektronische Kommunikations- und Verarbeitungsverfahren ("E-Government") können wesentlich effektiver genutzt werden, wodurch letztlich auch eine schnellere Bearbeitung von Steuererklärungen und sonstigen steuerlichen Angelegenheiten erreicht werden soll.[10] Die herkömmliche Steuernummer und das – vorerst nur im Bereich der ESt zum Einsatz kommende – Identifikationsmerkmal nach § 139b AO müssen allerdings noch für einen längeren Übergangszeitraum parallel verwendet werden. Denn die heutigen Steuernummern können erst entfallen, wenn das neue System vollständig installiert und eine gewisse Erprobungsphase erfolgreich abgeschlossen worden ist.

[2] Elektronisch vergebene Taxpayer Identification Number, vgl. § 41b EStG.
[5] Zu den einzelnen Funktionalitäten: Mühlenharz, AO-StB 2014, 918.
[6] Vgl. § 27a UStG.
[7] § 18e UStG entspr.
[8] Reinkensmeier/Werkmeister, StBp 2010, 125 hielten zutreffend eine Ergänzung der Wirtschafts-Identifikationsnummer durch ein weiteres Unterscheidungsmerkmal für erforderlich, vgl. das nachträglich eingeführte Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Abs. 5a AO.
[9] Vgl. BT-Drs. 15/5974, 2.
[10] Mühlenharz, AO-StB 2010, 90.

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