Mit dem StraBEG v. 23.12.2003[1] besteht zum zweiten Mal innerhalb kürzerer Zeit die Möglichkeit, begangene Steuersünden im Zug einer "Amnestie" zu bereinigen. Im Gegensatz zu dem mit dem Steuerreformgesetz 1990 eingeführten Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen[2] ist nunmehr die strafbefreiende Erklärung nicht mehr auf Zinseinkünfte beschränkt. Zunächst war in einem Referentenentwurf mit dem Titel "Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit" v. 17.3.2003 geplant, die Amnestie mit der Einführung einer Zinsabgeltungssteuer zu verbinden. Als dies misslang, trennte die Bundesregierung die Vorhaben und legte den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 18.6.2003 vor[3], der die Amnestie mit verbesserten Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden durch den Abruf von Kontoinformationen verband. Nach Änderungen durch den Vermittlungsausschuss und der Zustimmung des Bundesrats v. 19.12.2003 wurde das Gesetz schließlich am 23.12.2003 verabschiedet. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll das Gesetz dazu beitragen, durch eine attraktive Regelung für die Vergangenheit einen Anreiz zu bieten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, und damit einen Beitrag zum Rechtsfrieden leisten. Auf der anderen Seite soll durch eine Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung Steuerhinterziehung in Zukunft erschwert werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz werden im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip geäußert[4], greifen aber im Ergebnis nicht durch, wenn der Gesetzgeber durch flankierende Maßnahmen für die Zukunft ein etwaiges Vollzugsdefizit beseitigt und die Belastungsgleichheit wieder herstellt (ausführlich Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 67ff.; Joecks, DStR 2003, 1417; Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, Vor § 1 StraBEG Rz. 14; Bilsdorfer, NJW 2004, 321, 323; krit. Seer, in T/K, AO, Vor §§ 1–13 StraBEG Rz. 3; vgl. zum StrbEG 1988 BVerfG v. 27.6.1991, 2 BvL 3/89, BStBl II 1991, 652). Den Vorlagebeschluss des FG Köln v. 22.9.2005, 10 K 1880/05, EFG 2005, 1878, mit dem das FG die Frage der Verfassungsmäßigkeit des StraBEG vorgelegt hat, hat BVerfG v. 25.2.2008, 2 BvL 14/05, BFH/NV Beilage 2008, 247 als unzulässig verworfen.

Die Verwaltung hat in einem Merkblatt des BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225 zur Anwendung des Gesetzes Stellung genommen. In einem weiteren Merkblatt des BMF v. 20.7.2004, IV A 4 – S 1928 – 94/04, DStR I 2004, 1387 sind weitere Zweifelsfragen in Form eines Frage-Antwort-Katalogs erörtert[5].

Die von der Bundesregierung erwarteten Mehreinnahmen von 5 Mrd. EUR[6] sind durch die Amnestie nicht erzielt worden. Nach dem BMF-Monatsbericht aus September 2005[7] wurden im Geltungszeitraum des Gesetzes durch 56.274 abgegebene strafbefreiende Erklärungen lediglich Steuereinnahmen i. H. v. ca. 1,4 Mrd. EUR erzielt, wobei hinzu noch berücksichtigt werden muss, dass anstelle einer gewissen Anzahl von Selbstanzeigen i. S. d. § 371 AO im Amnestiezeitraum strafbefreiende Erklärungen abgegeben wurden. Auch nach Ablauf des Amnestiezeitraums sind die Gerichte noch mit einer Reihe von Fragen zum StraBEG beschäftigt, insbesondere zur Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung und zur Verwendungsbeschränkung. Auch die Zivilgerichte sind bemüht worden: Das LG München hat entschieden, dass ein Steuerberater gegenüber seinem Mandanten nicht für Steuernachforderungen haftet, die auf einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Erklärung beruhen[8].

[1] BStBl I 2004, 22.
[2] StrbEG v. 25.7.1988, BGBl I 1988, 1093.
[3] BT-Drs. 15/1309.
[4] Schünemann, ZRP 2003, 433; Randt/Schauf, DStR 2003, 1369, 1370.
[5] S. Joecks/Randt, DStR 2004, 1461.
[6] BT-Drs. 15/1309, 2.
[7] Zitiert bei Seer, in T/K, AO, Vor §§ 1–13 StraBEG Rz. 2.
[8] LG München v. 25.1.2008, 20 O 5659/06, DStRE 2008, 1237.

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