1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Stpfl. aus Sorge vor unkalkulierbaren Folgen von einer strafbefreienden Erklärung abgehalten werden. Aus diesem Grund hat er sich für eine enge Beschränkung der Verwendung der Daten entschieden. Andererseits sollte der Erklärende nur die in dem Gesetz vorgesehenen Vorteile erlangen können. Ob mit der Formulierung der Vorschrift dieses Ziel erreicht worden ist, ist fraglich (vgl. Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 543).

2 Geschützte Daten

 

Rz. 2

Als geschützte Daten gelten nunmehr nur noch der Inhalt der strafbefreienden Erklärung, während der Regierungsentwurf zusätzlich noch die Tatsache der Abgabe und den darauf entrichteten Betrag aufzählte. Daraus folgt, dass die Tatsache der Abgabe sowie die Zahlung der Abgeltungssteuer als solche nicht mehr der Verwendungsbeschränkung unterliegen. Diese Daten dürfen im Rahmen des Steuergeheimnisses offenbart werden (ebenso Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 544; a. A. Schwedhelm/Spatschek, DStR 2004, 109, 117).

3 Einwilligung des Betroffenen

 

Rz. 3

Der Betroffene kann über die Verwendungsbeschränkung disponieren. Der Begriff des Betroffenen ist weit auszulegen. Betroffener ist demnach jeder, in dessen Angelegenheit die Daten verwendet werden sollen (zweifelnd, ob auch der Steuerschuldner "Betroffener" ist, Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 13 StraBEG Rz. 12). Die Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich erklärt werden. An eine konkludente Einwilligung sind wegen der möglicherweise weitreichenden Folgen einer Verwendung hohe Anforderungen zu stellen.

4 Zulässige Verwendung für Folgejahre

 

Rz. 4

Dem Zweck des Gesetzes entsprechend, für die Vergangenheit weitgehend Rechtsfrieden herzustellen, für die Zukunft aber die Steuerehrlichkeit sicherzustellen, darf der Inhalt der strafbefreienden Erklärung uneingeschränkt sowohl für Besteuerungs- als auch Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren für Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde ggf. nachfragen kann, wenn bestimmte Einkünfte in den nachfolgenden Steuererklärungen nicht mehr aufgeführt sind und Anknüpfungspunkt für Schätzungen sein können (Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 13 StraBEG Rz. 14).

5 Zulässige Verwendung zur Durchführung des Gesetzes

 

Rz. 5

Ferner darf der Inhalt der strafbefreienden Erklärung zur Durchführung des Gesetzes verwendet werden. Was jedoch unter die Durchführung des Gesetzes fällt, ist weitgehend unklar. Unstreitig dürfte sein, dass die Daten der Erklärung zur Kontrolle des Zahlungseingangs z. B. durch eine Anfrage bei der Steuerkasse verwendet werden dürfen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs v. 18.6.2003[1] sowie BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 14.5 soll es aber z. B. auch der Durchführung des Gesetzes dienen, wenn bei den für Außenprüfungen, Steuerfahndungsprüfungen und Steuerstrafsachen zuständigen Stellen angefragt wird zur Feststellung, ob und inwieweit der Ausschlusstatbestand des § 7 StraBEG erfüllt ist. Ist der Ausschlusstatbestand nicht erfüllt und die strafbefreiende Erklärung im Übrigen wirksam, erscheint diese zugunsten des Stpfl. getroffene Feststellung nicht problematisch. Liegt allerdings ein Ausschlussgrund vor, kommt es für die Verwendungsbeschränkung entscheidend auf die bisher nicht geklärte Frage an, ob das Verwendungsverbot umfassend, also auch bei der nicht wirksam gewordenen Erklärung, oder aber nur bei vollständig wirksam gewordener Erklärung gilt. Nimmt man mit BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 14.4 und der hier vertretenen Meinung Letzteres an, dürfen die Daten der Erklärung uneingeschränkt für steuerstrafrechtliche Ermittlungen verwendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Stpfl. reicht trotz begonnener Betriebsprüfung[2] eine Erklärung nach dem StraBEG ein und erklärt bisher verschwiegene Einnahmen i. H. v. 100.000 EUR. In der Betriebsprüfung sind bisher nur nicht erklärte Einnahmen i. H. v. 5.000 EUR festgestellt worden. Die Tatsache der Abgabe der Erklärung sowie der Inhalt können in einem Steuerstrafverfahren gegen den Stpfl. verwandt werden.

[1] BT-Drs. 15/1309, 12.

6 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden (Abs. 2)

 

Rz. 6

Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 1 und 2 StraBEG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Inhalt der strafbefreienden Erklärung an Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden darf:

  • Es muss ein Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde an das Finanzamt vorliegen.
  • Das Ersuchen muss sich auf ein bereits eingeleitetes Ermittlungsverfahren beziehen.
  • Das Verfahren muss ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen mit einer angedrohten Höchststrafe von über drei Jahren betreffen.

Soweit eine wirksame strafbefreiende Erklärung vorliegt, gilt allerdings wiederum die wichtige Einschränkung des § 13 Abs. 2 S. 3 StraBEG, wonach die Daten nicht zum Nachteil der Personen, die nach dem StraBEG Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen. Dies gilt für den Erklärenden, aber auch zugunsten anderer Tatbeteiligter, die aufgrund des § 4 Abs. 2 StraBEG Straffreiheit erlangt haben, soweit nicht in ihrer Person ei...

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