Rz. 9

Der Erklärende hat jedoch die Möglichkeit, nach §§ 347ff. AO Einspruch gegen seine eigene als Steueranmeldung wirkende strafbefreiende Erklärung einzulegen. Abweichend von BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 12.7 kann darüber hinaus auch der Steuerschuldner Einspruchsführer sein, wenn er nicht der Erklärende ist.[1]

Die Einspruchsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 1 S. 2 AO einen Monat ab Eingang der Erklärung bei der Finanzbehörde. Mit Ablauf dieser Einspruchsfrist tritt formelle und materielle Bestandskraft ein.[2] Trotz des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Erklärungsvordruck beträgt die Einspruchsfrist nicht ein Jahr, da eine an eine Behörde gerichtete Steueranmeldung nicht analog § 356 AO eine verlängerte Einspruchsfrist auslöst.[3]

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 4 StraBEG kommt auch im Fall eines Einspruchs eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Folglich muss der Erklärende die von ihm selbst berechnete Steuer innerhalb der Frist des § 1 Abs. 6 StraBEG zunächst bezahlen. Die Steuer wird dann ggf. im folgenden Einspruchsverfahren wieder reduziert. Zahlt der Erklärende hingegen nicht innerhalb der 10-Tages-Frist – z. B. aufgrund des eingelegten Einspruchs –, so kommt es nicht zur Straf- und Bußgeldfreiheit, sodass auch die Abgeltungswirkung nicht eingreift. Eine erneute strafbefreiende Erklärung ist dann nach § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ausgeschlossen, da sie sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen würde.[4]

 

Rz. 9a

Die Notwendigkeit eines Einspruchs kann sich z. B. daraus ergeben, dass bei der strafbefreienden Erklärung ein falscher Lebenssachverhalt angegeben wurde. Da insoweit ein Austausch dieses Teils der als Steuerfestsetzung wirkenden Erklärung nicht möglich ist[5], kann nur eine weitere, den zutreffenden Lebenssachverhalt bezeichnende Erklärung zur Straf- und Bußgeldfreiheit führen, sofern diese nicht nach § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ausgeschlossen ist.[6] Gegen die fehlerhafte Erklärung ist dann Einspruch einzulegen; sie ist nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufzuheben.

Ein Einspruch ist ferner sinnvoll, wenn materiell-rechtliche Fragen nicht abschließend geklärt sind, der Stpfl. aber die Vorteile des StraBEG für sich in Anspruch nehmen will. Folglich sollte er in der strafbefreienden Erklärung zunächst von der für ihn ungünstigsten Rechtsauffassung ausgehen und die mit der eigenen Amnestieerklärung bewirkte Steuerfestsetzung umgehend anfechten.

 

Rz. 9b

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wird die Finanzbehörde im Gegensatz zum sonstigen Vorgehen bei einer strafbefreienden Erklärung genaue Informationen und Nachweise bezüglich der Berechnung der Bemessungsgrundlage fordern.

Der Einspruch kann nicht zu einer Verböserung der Steuerfestsetzung durch die strafbefreiende Erklärung führen, da die auf die nicht erklärten Einnahmen entfallenden Steueransprüche bestehen bleiben. Sie können durch eine Änderung der regulären Steuerfestsetzung nacherhoben werden. Ferner kann durch einen Einspruch nicht die Umdeutung einer wirksamen strafbefreienden Erklärung in eine u. U. steuerlich günstigere Selbstanzeige erreicht werden.[7]

Eine Umdeutung in eine Selbstanzeige ist gem. BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Rz. 14.4 hingegen möglich, sofern die strafbefreiende Erklärung fehlerhaft und unwirksam und somit gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufzuheben ist.

Der umgekehrte Fall der Umdeutung einer Selbstanzeige in eine strafbefreiende Erklärung ist hingegen aufgrund der sich aus § 7 StraBEG ergebenden Ausschlusswirkung und der gesetzlichen Anforderungen in § 3 StraBEG nicht möglich.[8] Dies gilt selbst, wenn die Selbstanzeige nachträglich durch ergänzende Angaben und die Abgabe nach amtlichem Vordruck ergänzt wird.[9]

[1] Frick/Amann, DStZ 2004, 357, 363.
[3] BFH v. 25.6.1998, V B 104/97, BStBl II 1998, 649; Schleswig-Holsteinisches FG v. 22.11.2006, 2 K 152/04, EFG 2007, 545; Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 274; Frick/Amann, DStZ 2004, 357, 363; a. A. Burkhard, StB 2003, 371, 374; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 133.
[7] BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Rz. 3.3.10; a. A. wohl Striegel/Weger, GmbHR 2004, 402, 407.
[9] Niedersächsisches FG v. 19.9.2005, 3 V 281/05, EFG 2006, 936; vgl. PStG 2006, 79f.

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