Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[1] in das FVG eingefügt worden. Sie hat vor allem das Ziel, "föderalismusbedingte" Vollzugsdefizite, die der Bundesrechnungshof mehrfach beklagt hat und die auch Grundlage von Entscheidungen des BVerfG gewesen sind[2] dadurch zu beseitigen, dass die Einwirkungsrechte des BMF gestärkt werden[3]. Welche Gründe die Vollzugsdefizite im Einzelnen haben, ist nicht immer klar zu erkennen. Passen steuerpolitische Ziele und die Verfahrenswerkzeuge nicht zusammen, sind Vollzugsdefizite vorprogrammiert, die sich auch nicht durch eine Stärkung der Einwirkungsrechte des BMF verhindern lassen. Andere Vollzugsdefizite sind tatsächlich föderalismusbedingt, wenn sie mit der Ausgestaltung des horizontalen Finanzausgleichs zusammenhängen. Weitere Vollzugsdefizite beruhen auf einem ungleichen Einsatz der Personalressourcen oder unterschiedlichen Veranlagungsgrundsätzen der Bundesländer. Hier können einheitliche Verwaltungsgrundsätze in der Tat helfen.

[1] BGBl I 2006, 2098.
[3] BT-Drs. 16/814, 19.

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