Rz. 6

Beim Familienleistungsausgleich wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Während der Kinderfreibetrag durch die FÄ gewährt wird, wird das Kindergeld vom BZSt[1] durch Familienkassen verwaltet. Wegen des Nebeneinanders der beiden Entlastungswege sind die hierbei eingesetzten Stellen dazu verpflichtet, zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen den erforderlichen Datenaustausch zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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