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Steuern werden vielfach nicht von Behörden derjenigen Körperschaft verwaltet, der der Ertrag zufließt. Landesfinanzverwaltungen verwalten Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund, den Gemeinden oder gar Religionsgemeinschaften zukommen. Der Bund verwaltet die den Gemeinden zufließende Biersteuer sowie die den Ländern teilweise[1] zufließende EUSt. Die ertragsberechtigte Körperschaft hat stets ein Interesse daran, dass die ihr zukommenden Steuern zutreffend festgesetzt und erhoben werden. Andererseits muss die für die Verwaltung zuständige Körperschaft so viel Vertrauen und Selbstständigkeit genießen, dass nicht ständig Bedienstete der ertragsberechtigten Körperschaften ihre Aufgabenerfüllung überwachen. Deswegen beschränken sich die Überprüfungsmöglichkeiten grundsätzlich auf die Teilnahme an Außenprüfungen. Der Bund allerdings kann seine berechtigten Interessen bei seinen von den Ländern verwalteten Steuern im Rahmen der Auftragsverwaltung wahrnehmen, da er über Art. 108 Abs. 3 GG nach Art. 85 Abs. 3 und 4 GG weisungsberechtigt ist und sich informieren lassen kann. Hierbei hilft dem Bund auch das Verfahren nach § 21a FVG.[2]

Die Vorschrift enthält in Abs. 4 und 5 sachlich von den Abs. 1–3 abweichende Regelungen über den Datenaustausch und Auskünfte bei bestimmten Aufgaben des BZSt.[3] Diese Regelungen hätten besser in einen § 21b FVG gepasst.

[2] S. zu diesem Erl. zu § 21a FVG.
[3] Familienleistungsausgleich, Pauschsteuer gem. § 40a EStG.

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