Rz. 1

§ 9 EUAHiG regelt den Fall des Umgangs mit eingehenden Spontanauskünften aus anderen Mitgliedstaaten, während § 8 EUAHiG den Fall von ausgehenden Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten erfasst. Die Vorschrift setzt Art. 9 und 10 der Amtshilferichtlinie um. Die Vielzahl der spontanen Informationen der Mitgliedstaaten untereinander soll eine zutreffende Besteuerung in den Mitgliedsländern unterstützen und sicherstellen. Übermitteln andere Mitgliedstaaten spontan Informationen, die für die deutschen Finanzbehörden voraussichtlich erheblich[1] sind, so gehen diese Informationen beim zentralen Verbindungsbüro, dem Bundeszentralamt für Steuern ein. § 9 EUAHiG bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro die Informationen an die Finanzbehörden zur Auswertung weiterleitet. Auch eine Weiterleitung an betroffene Gemeinden und Gemeindeverbände kommt in Betracht, da diese gem. § 1 Abs. 3 EUAHiG bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe als Finanzbehörden gelten. Gemeinden und Gemeindeverbände haben allerdings keine Auswertungspflicht.

 

Rz. 2

Das BZSt hat dem anderen Mitgliedstaat nach § 9 S. 2 EUAHiG den Erhalt der spontan übermittelten Informationen zu bestätigen. Dies hat möglichst auf elektronischem Weg zu geschehen. Die Vorschrift schreibt vor, dass die Bestätigung unverzüglich, spätestens jedoch 7 Arbeitstage (Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage) nach Eingang der Information zu geschehen hat.

 

Rz. 3

Die Kommunikation des BZSt mit dem übersendenden Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der spontanen Information geschieht gem. § 17 EUAHiG auf einem Standardformblatt.

 

Rz. 4

Zur Sicherstellung einer zielführenden Nutzung der übermittelten Daten und zum Zwecke der Effizienzsteigerung meldet die Finanzbehörde das Ergebnis der Auswertung der Spontaninformation an das BZSt, das diese Daten seinerseits an den übermittelnden Staat leitet.

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