Rz. 12

Die Erteilung einer Spontanauskunft ist rein verwaltungsinternes Handeln und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Daher kann der Betroffene nur einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB geltend machen.[1] Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich inhaltlich aus einer Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO durch die Weitergabe der Information.[2] Maßgebend dabei ist, ob die Spontanauskunft voraussichtlich erheblich[3] sein wird für die Besteuerung im EU-Ausland.

Der Anspruch kann gegenüber dem BZSt als zentralem Verbindungsbüro nach § 3 Abs. 2 EUAHiG geltend gemacht werden. Dies hindert mangels aufschiebender Wirkung aber nicht die zwischenzeitliche Weitergabe der Spontanauskunft in das EU-Ausland. Daher kann der Betroffene auch gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 FGO in Anspruch nehmen.[4] Im Rahmen dieses Verfahrens muss der Stpfl. einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen.[5] Er muss geltend machen, dass die Weitergabe der Information gegen ein ihm zustehendes Recht verstößt und ein Abwarten auf die Hauptsache entweder verspätet sein wird, oder es mangels Verwaltungsakts nicht zu einer Hauptsache kommen wird.

Zuständig für den einstweiligen Rechtsschutz ist das FG Köln, da die Entscheidung über die Weitergabe durch das in Bonn ansässige BZSt als zentralem Verbindungsbüro erfolgt.

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