1 Allgemeines
Rz. 1
§ 3 EUAHiG setzt Art. 4 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift legt die innerstaatlichen deutschen Zuständigkeiten fest. Entsprechend der in der Amtshilferichtlinie vorgeschriebenen vereinheitlichten nationalen Struktur soll die Zuständigkeitsregelung die Kommunikation sowohl der Mitgliedstaaten untereinander als auch mit der EU-Kommission vereinfachen. Da die Struktur danach in allen Mitgliedstaaten einheitlich ist, wissen die anderen Mitgliedstaaten und die EU-Kommission, welche deutsche Stelle jeweils zuständig ist.
2 Einzelne Zuständigkeiten
2.1 Zuständige Behörde i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Amtshilferichtlinie (Abs. 1)
Rz. 2
Das BMF ist gem. Abs. 1 der Vorschrift die zuständige Behörde i. S. des Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie. Die in Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie umschriebenen Leitungsaufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland also vom BMF wahrgenommen.
Rz. 3
Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie sind nachstehend aufgeführt.[1]
In dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[2] ist unter anderem geregelt, dass die Richtlinien der Europäischen Union weitgehend nicht mehr in Großbritannien anwendbar sind. Daher gilt spätestens seit dem 1.1.2021 die Amtshilferichtlinie nur noch für die in der EU verbliebenen Mitgliedstaaten.[3]
Mitgliedstaat | zuständige Behörde (in der Landessprache) |
Belgien | Président du Comité de direction du SPF Finances/Voorzitter van het Directiecomité van de FOD Financiën/Präsident des Direktionsausschusses des FÖD Finanzen |
Bulgarien | Изпълнителния директор на Национална агенция за приходите или негов упълномощен представител |
Dänemark | Skatteministeriet |
Deutschland | Bundesministerium der Finanzen |
Estland | Eesti Maksu- ja Tolliamet |
Finnland | Verohallinto/Skatteförvaltningen |
Frankreich | Direction générale des finances publiques |
Griechenland | ΥπουργείοΟικονομικών, ΔιεύθυνσηΔιεθνώνΟικονομικώνΣχέσεων |
Italien | Il Direttore generale delle Finanze |
Irland | The Revenue Commissioners or their authorised representative |
Kroatien | Ministarstvo financija |
Lettland | Valsts ieņēmumu dienests |
Litauen | Lietuvos Respublikos finansų ministerija |
Luxemburg | Ministère des finances |
Malta | Direttur (Tassazzjoni Internazzjonali), Dipartiment tat-Taxxi Interni, Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u Investiment |
Niederlande | De minister van financiën of een door deze aangewezen vertegenwoordiger |
Österreich | Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter |
Polen | Ministerstwo Finansów |
Portugal | Ministro das Finanças |
Rumänien | Serviciul Schimb International de Informatii |
Schweden | Skatteverket |
Slowakei | Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky |
Slowenien | Ministrstvo za finance |
Spanien | Agencia Estatal de Administración Tributaria |
Tschechische Republik | Ministerstvo financí, Generální finanční ředitelství |
Ungarn | Központi Kapcsolattartó Iroda |
Zypern | Υπουργείο Οικονομικών |
2.2 Zentrales Verbindungsbüro (Abs. 2)
Rz. 4
In Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 bzw. Art. 2 Nr. 3 der Amtshilferichtlinie ist für jeden Mitgliedstaat die Einrichtung eines zentralen Verbindungsbüros vorgeschrieben. Als deutsches zentrales Verbindungsbüro wird für die Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG das BZSt benannt. Das BMF kann nach Abs. 2 S. 2 der Vorschrift durch Schreiben weitere Verbindungsstellen i. S. des Art. 4 Abs. 3 und zuständige Bedienstete i. S. des Art. 4 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie benennen. Von der weiteren in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, das zentrale Verbindungsbüro zugleich auch als zuständige Stelle für die Verbindung zur EU-Kommission zu benennen, hat die Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Hierfür bleibt nach wie vor das BMF zuständig. Die zuständigen Bediensteten i. S. des Art. 4 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie sind in Deutschland Amtsträger i. S. v. § 7 AO.
2.3 Aufgaben des Zentralen Verbindungsbüros (Abs. 3)
Rz. 5
Das zentrale Verbindungsbüro hat entsprechend Art. 4 Abs. 6 u. 7 der Amtshilferichtlinie Aufgaben der Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten und in diesem Zusammenhang Prüfungsaufgaben. Das BZSt als deutsches zentrales Verbindungsbüro hat danach gem. § 3 Abs. 3 S. 1 EUAHiG die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten bei ausgehenden und eingehenden Ersuchen auf deren Zulässigkeit nach den Regeln des EUAHiG zu prüfen. Von anderen Mitgliedstaaten eingehende Ersuchen sowie Informationen z. B. aufgrund deutscher Ersuchen hat das BZSt an die nach der deutschen Kompetenzverteilung dafür zuständige Finanzbehörde (z. B. das betroffene FA) weiterzuleiten.
Die Prüfung umfasst den Abgleich des eingehenden ausländischen Ersuchens mit den Voraussetzungen der Amtshilferichtlinie. In der Praxis zeigt sich, dass eingehende Ersuchen oftmals ungeprü...
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