Rz. 14

Von entscheidender Bedeutung für die Weiterverwendung des übermittelten Datensatzes durch die Finanzverwaltung ist die Identifikation des Stpfl., für dessen Veranlagung der Datensatz verwendet werden soll. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist dieser daher anhand seines Vor- und Nachnamens, des Tages seiner Geburt, seiner Anschrift (erster Wohnsitz) und seiner Steueridentifikationsnummer kenntlich zu machen. Handelt es sich um einen wirtschaftlich Tätigen, so tritt nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO an die Stelle der vorgenannten Angaben die Firma oder der Name des Unternehmens, die Anschrift (laut Handelsregister) und die Wirtschaftsidentifikationsnummer, bzw. soweit diese noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer des wirtschaftlich Tätigen.

 

Rz. 15

Die mitteilungspflichtige Stelle sollte die Steuer-, bzw. die Wirtschaftsidentifikationsnummer in erster Linie beim betroffenen Steuersubjekt abfragen. Wenn die nachrangig in Betracht zu ziehende unmittelbare Abrufbefugnis nach § 139b Abs. 2 AO für die Steueridentifikationsnummer und nach § 139c Abs. 2 S. 2 AO für die Wirtschaftsidentifikationsnummer die Regelung enthält, dass die Mitteilung erforderlich sein muss, damit der Dritte seiner Übermittlungspflicht genügen kann, so spricht dies dafür, dass diese vorrangig beim Betroffenen erfragt werden muss. Diese Abfrage sollte nicht mit der anderweitigen gesetzlichen Vorgabe verwechselt werden, dass in einigen Fällen von Dritten nach Maßgabe des § 93c AO übermittelte Daten nur dann im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen, wenn der Stpfl. hierzu seine Zustimmung oder Genehmigung erteilt hat.[1]

Anders als in den zuletzt genannten Fällen lässt ein Widerspruch des Stpfl. die Befugnis der mitteilungspflichtigen Stelle, das Identifikationsmerkmal zu erfragen und die nämlichen Daten zu übermitteln, nicht entfallen. Dies schon deshalb nicht, weil es anderenfalls der Stpfl. in der Hand hätte, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihren Übermittlungspflichten genügt oder sich ggf. nach § 72a Abs. 4 AO haftbar macht. Zudem würde in diesem Fall das Ziel der Einführung der Identifikationsnummer, durch die sichere Zuordnung aller Besteuerungsmerkmale die Angaben aller Stpfl. ausnahmslos überprüfen zu können und so auch die Belastungsgleichheit herstellen zu können, nicht erreicht.[2] Allerdings stellt die zweckwidrige Verwendung der vom BZSt mitgeteilten Steueridentifikationsnummer durch den mitteilungspflichtigen Dritten eine Ordnungswidrigkeit nach § 383a AO dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der mitteilungspflichtige Dritte vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Pflicht aus § 139b Abs. 2 S. 2 AO verstößt.[3]

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